Fall: Schenkung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich lebe i.M. getrennt von meinem Mann. Wir haben nach wie vor eine Zugewinngemeinschaft. Meine Eltern möchten mir Geld schenken. Dieses sollte allerdings nur ich erhalten, d.h. auch nach einer finanziellen Trennung (evtl. Scheidung), soll der ganze Betrag mir gehören. Gibt es eine Lösung hierzu?

PLZ: 766..

Pseudonym: Frau

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 1. Februar 2012

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JA*absolut*JASchenkungen in der Ehe werden ebenso wie Erbschaften zum Anfangsvermögen desjenigen gerechnet, welcher sie in der Ehe erhält. Ausgleichspflichtig im Rahmen einer Scheidung ist nur ein eventueller in der Ehe entstandener Mehrwert. Wenn Sie nicht mehr sehr lange verheiratet bleiben, laufen Sie keine Gefahr, hier etwas für die Schenkung ausgleichen zu müssen. Trotzdem ist es ratsam, erst einmal eine Gesamtbetrachtung zu machen, ehe hier eine gezielte Beratung erfolgen kann. D.h. also, erst zum Anwalt, dann schenken.*Henß, Katrin
PLZ: 76227
Tel.: 0721 94 00 01 11
01.02.2012
12:05:23
NEIN*      -JADer RA soll über den Zeitpunkt und Abschluss eines Schenkungsvertrages beraten und ggfs. einen interessengerechte Vertrag entwerfen.*Winter, Bernd
PLZ: 69231
Tel.: 06222 603 66
01.02.2012
11:43:52
JA*absolut*JA Ohlinger, Markus
PLZ: 67059
Tel.: 0621 106 050
01.02.2012
12:33:29
JA*absolut*NEINSchenkungen und Erbschaften werden beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen in Abzug gebracht. Insoweit bleiben geschenkte Werte immer beim Beschenkten. Auszugleichen ist allenfalls der Wertzuwachs einer solchen Schenkung, also z.B. der Wertzuwachs durch Verzinsung.*Krüger-Rauch, Cornelia
PLZ: 67105
Tel.: 06235 4 58 74 58
01.02.2012
11:42:27
NEIN*      -JAWir dürfen im Rahmen dieser Internetseite keine Rechtsauskunft erteilen und können Ihre Frage daher nicht beantworten. Eine Klage kommt im Moment aber mit Sicherheit nicht in Frage. Sie sollten sich daher unmittelbar von einem Rechtsanwalt beraten lassen, da es für Ihre Frage durchaus Lösungsmöglichkeiten gibt.*Frank, Tobias
PLZ: 74821
Tel.: 06261675306 0
01.02.2012
11:52:59
NEIN*      -NEINDiese Schenkung, die auch später im einzelnen als solche beweisbar sein müsste, erhöht rechtlich Ihr Anfangsvermögen bei der Zugewinnberechnung, sodass Sie beim Zugewinnausglich mit der Schenkung besser stünden. *Berg, Alexander
PLZ: 74072
Tel.: 07131 2 04 00 80
01.02.2012
12:34:12
NEIN*      -JAM. E. ist überhaupt keine Klage erforderlich. Die Falllösung ist etwas anders als es sich die Fragerin vorstellt. Hier ist Beratung erforderlich, um erst einmal den richtigen Einstieg zu erarbeiten.*Kriesten, Gotthard
PLZ: 71642
Tel.: 07141 510 48
01.02.2012
12:02:11
NEIN*      -JAAufgrund der Rechtsprechung des BGH muss hier die Schenkung "richtig" erfolgen, damit der Ehemann auch sicher nicht an der Schenkung partizipiert.*Raschke, Bettina
PLZ: 70825
Tel.: 071113497714
01.02.2012
13:09:25
NEIN*      -JANach dem Gesetz sind solche Zuwendungen in der Regel - bis auf wenige Ausnahmen - sog. privilegierter Erwerb. Das Geld wird nicht dem Endvermögen sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet und wird dadurch sozusagen 'neutralisiert'. Dies ist eine Ersteinschätzung, da mir der konkrete Fall und die zugehörigen Unterlagen unbekannt sind. Die Frage des Zugewinns sollte im Interesse der Eheleute stets schon vor der Scheidung mittels notarieller Vereinbarung geklärt werden.*Hessek, Leopold
PLZ: 74172
Tel.: (07132)1 70 24 22
01.02.2012
13:09:38
NEIN*      -JAErstberatung über Zugewinnausgleich genügt im vorliegenden Fall*Bossert, Verena
PLZ: 70469
Tel.: 0711 896 602 60
01.02.2012
11:58:37

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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