Fall: Schenkung
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich lebe i.M. getrennt von meinem Mann. Wir haben nach wie vor eine Zugewinngemeinschaft. Meine Eltern möchten mir Geld schenken. Dieses sollte allerdings nur ich erhalten, d.h. auch nach einer finanziellen Trennung (evtl. Scheidung), soll der ganze Betrag mir gehören. Gibt es eine Lösung hierzu?
PLZ: 766..
Pseudonym: Frau
Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 1. Februar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | absolut* | JA | Schenkungen in der Ehe werden ebenso wie Erbschaften zum Anfangsvermögen desjenigen gerechnet, welcher sie in der Ehe erhält. Ausgleichspflichtig im Rahmen einer Scheidung ist nur ein eventueller in der Ehe entstandener Mehrwert. Wenn Sie nicht mehr sehr lange verheiratet bleiben, laufen Sie keine Gefahr, hier etwas für die Schenkung ausgleichen zu müssen. Trotzdem ist es ratsam, erst einmal eine Gesamtbetrachtung zu machen, ehe hier eine gezielte Beratung erfolgen kann. D.h. also, erst zum Anwalt, dann schenken.* | Henß, Katrin PLZ: 76227 Tel.: 0721 94 00 01 11 | 01.02.2012 12:05:23 |
| NEIN* | - | JA | Der RA soll über den Zeitpunkt und Abschluss eines Schenkungsvertrages beraten und ggfs. einen interessengerechte Vertrag entwerfen.* | Winter, Bernd PLZ: 69231 Tel.: 06222 603 66 | 01.02.2012 11:43:52 |
| JA* | absolut* | JA | Ohlinger, Markus PLZ: 67059 Tel.: 0621 106 050 | 01.02.2012 12:33:29 | |
| JA* | absolut* | NEIN | Schenkungen und Erbschaften werden beim Zugewinnausgleich vom Endvermögen in Abzug gebracht. Insoweit bleiben geschenkte Werte immer beim Beschenkten. Auszugleichen ist allenfalls der Wertzuwachs einer solchen Schenkung, also z.B. der Wertzuwachs durch Verzinsung.* | Krüger-Rauch, Cornelia PLZ: 67105 Tel.: 06235 4 58 74 58 | 01.02.2012 11:42:27 |
| NEIN* | - | JA | Wir dürfen im Rahmen dieser Internetseite keine Rechtsauskunft erteilen und können Ihre Frage daher nicht beantworten. Eine Klage kommt im Moment aber mit Sicherheit nicht in Frage. Sie sollten sich daher unmittelbar von einem Rechtsanwalt beraten lassen, da es für Ihre Frage durchaus Lösungsmöglichkeiten gibt.* | Frank, Tobias PLZ: 74821 Tel.: 06261675306 0 | 01.02.2012 11:52:59 |
| NEIN* | - | NEIN | Diese Schenkung, die auch später im einzelnen als solche beweisbar sein müsste, erhöht rechtlich Ihr Anfangsvermögen bei der Zugewinnberechnung, sodass Sie beim Zugewinnausglich mit der Schenkung besser stünden. * | Berg, Alexander PLZ: 74072 Tel.: 07131 2 04 00 80 | 01.02.2012 12:34:12 |
| NEIN* | - | JA | M. E. ist überhaupt keine Klage erforderlich. Die Falllösung ist etwas anders als es sich die Fragerin vorstellt. Hier ist Beratung erforderlich, um erst einmal den richtigen Einstieg zu erarbeiten.* | Kriesten, Gotthard PLZ: 71642 Tel.: 07141 510 48 | 01.02.2012 12:02:11 |
| NEIN* | - | JA | Aufgrund der Rechtsprechung des BGH muss hier die Schenkung "richtig" erfolgen, damit der Ehemann auch sicher nicht an der Schenkung partizipiert.* | Raschke, Bettina PLZ: 70825 Tel.: 071113497714 | 01.02.2012 13:09:25 |
| NEIN* | - | JA | Nach dem Gesetz sind solche Zuwendungen in der Regel - bis auf wenige Ausnahmen - sog. privilegierter Erwerb. Das Geld wird nicht dem Endvermögen sondern dem Anfangsvermögen zugerechnet und wird dadurch sozusagen 'neutralisiert'. Dies ist eine Ersteinschätzung, da mir der konkrete Fall und die zugehörigen Unterlagen unbekannt sind. Die Frage des Zugewinns sollte im Interesse der Eheleute stets schon vor der Scheidung mittels notarieller Vereinbarung geklärt werden.* | Hessek, Leopold PLZ: 74172 Tel.: (07132)1 70 24 22 | 01.02.2012 13:09:38 |
| NEIN* | - | JA | Erstberatung über Zugewinnausgleich genügt im vorliegenden Fall* | Bossert, Verena PLZ: 70469 Tel.: 0711 896 602 60 | 01.02.2012 11:58:37 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
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