Fall: kein Ehevertrag


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Wir haben noch keinen Ehevertrag geschlossen. Da gilt jetzt die Zugewinngemeinschaft. Er hatte vor der Heirat ein Grundstück und hat ein Haus gebaut, ich hatte vor der Heirat auch ein Grundstück gekauft. Auf diesem Grundstück wurde jedoch nach der Heirat gebaut. Wie sind hier die Verhältnisse? Was wäre bei einer Scheidung? Würde mein HAUS als Zugewinn gerechnet und durch 2 geteilt. Oder gilt hierfür, dass das Grundstück mir vorher schon gehörte, dh. das Haus jetzt auch. Bis jetzt bin nur ich selbst an den Kosten beteiligt gewesen, er hat noch nichts bezahlt. Wäre es sinnvoll einen Ehevertrag abzuschließen, und wie sollte es formuliert werden, wenn ich selbst das Haus für mich behalten möchte. Ich wäre sehr dankbar über ihre Einschätzungen.Mit freundlichen Grüßen

PLZ: 866..

Pseudonym: 123

Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 22. Dezember 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JAEs können Lösungsvorschläge aufgezeigt werden und abgeklärt werden, ob ein Ehevertrag tatsächlich -noch- sinnvoll ist*Schleer-Leitmayr, Petra
PLZ: 86633
Tel.: 08431 645 310
11.12.2011
17:45:30
NEIN*      -JAes handelt sich um eine komplexe materie über eheverträge und große summen im hintergrund, die ein umfangreiche und eingehende beratung erforderlich machen. u.u. gütertrennung, notar !!*Angermayr, Martin
PLZ: 86633
Tel.: (08431)64 40 44
12.12.2011
00:30:28
NEIN*      -JADer Sachverhalt kann zum jetzigen Zeitpunkt noch für beide Seiten zufriedenstellend geregelt werden, jedoch nur unter sachkundiger Anleitung.*Waber, Reinhold
PLZ: 86609
Tel.: 0906 9 81 67 03
10.12.2011
07:43:13
NEIN*      -JABeide Immobilien könnten in den Zugewinn fallen. ES ist sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren, um die Vermögenslage mit und ohne Ehevertrag zu prüfen.*Philipp, Wolfgang
PLZ: 86150
Tel.: 0821 495 035
10.12.2011
18:34:21
NEIN*      -JAErforderlich ist eine Erstberatung, um dem Mandanten die Grundzüge der Zugewinngemeinschaft und deren Rechtsfolgen darzulegen sowie den Sachverhalt genauer zu kennen. Anhand weitere Informationen kann dann gemeinsam mit dem Mandanten geklärt werden ob und welcher Regelungsbedarf besteht, d.h. eine vertragliche Regelung Ehevertrag o.ä. erforderlich ist. *Paul, Karin
PLZ: 86150
Tel.: 0821 589 530 5
14.12.2011
10:46:43
NEIN*      -JADetaillierte Regelungen zum Güterstand können leider nur nach ausführlicher Beratung vor Ort abgeklärt werden. Viele Besonderheiten sind hierbei zu beachten. Ene anwaltliche Beratung ist auf jeden Fall zu empfehlen. Selbst ein Ehevertrag muss sich an bestimmte gesetzliche Grenzen des Familienrechts halten um wirksam zu sein. Eine Beratung hier würde den Rahmen sprengen. Zur Grundstücksproblematik kann hier nur gesagt werden, dass die Grundstücke außen vor bleiben, der Wertzuwachs jedoch Teil des Zugewinns sein könnte oder wird. Allerdings stehen dem wiederrum ja abzugsfähige Positionen gegenüber. MfG Haußmann Manfred Rechtsanwalt *Haußmann, Manfred
PLZ: 86167
Tel.: 0821 796 855 0
10.12.2011
08:52:00
NEIN*      -JAEs kommt auf die Finanzierungsverhältnisse an. Ehevertrag ist sinnvoll, aber nicht einklagbar.*RAe Niesta-Weiser | Reichelt | Brinkmann
PLZ: 91710
Tel.: 098312337
19.12.2011
08:12:55
NEIN*      -JADer Sachverhalt sollte dringend durch einen Anwalt geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen und Ihrem Ehemann. Ob der Abschluss eines Ehevertrags sinnvoll und erforderlich ist, kann erst beurteilt werden, wenn der vollständige Sachverhalt bekannt ist. Es gibt rechtl. Möglichkeiten, eine solche Situation für beide Seiten sachgerecht zu regeln, z.B. durch Herausnahme von einzelnen Vermögensbestandteilen aus dem Zugewinn, etc..*Wolske, Gudula
PLZ: 91788
Tel.: 09143837473
14.12.2011
16:53:29

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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