Fall: Vergleich im Sorgrechtsstreit
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Eltern haben von Kindesgeburt an beide das Gemeinsame Sorgerecht(Urkunde vorh./Kind 3 Jahre)Nach Trennung der Eltern(nicht Verheiratet) im Febr.2010 und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hat sich der Vater über das Jugendamt ein Besuchsrecht(1 x Woche-Freitags/2,5 h mit eimem Familienpfleger)einräumen lassen,um seine Rechte durchzusetzen.Da er feststellen mußte,das daß Kind immer mehr ungepflegter wurde u. auch erlernte Fähigkeiten nach ließen/Sprachprobleme-Kindeswohlgefährdung nach § 1666 .
Vater strebte eine Einstweilige Verfügung an,bei der sein Ziel war das Alleinige Sorgerecht zu erlangen.Bei der Anhörung kam es dann zum Verleich.Das Gericht hat das vorgeschlagen,sein Anwalt stimmte zu,der Vater aus ggf. Unwissenheit auch.Der Vergleich ist für ein halbes Jahr,mit dem Ergebnis,wie vor der Verhandlung--1x in Woche für 2 h--
Meine Frage:Kann der Vater gegen den Vergleich (vom 03.08.10) jetzt schon anfechten,oder erst wenn der Vergleich endet ?Der Vater möchte das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommen!Trifft dazu der § 779 BGB zu um den Vergleich anzufechten?
PLZ: 997..
Pseudonym: Kitty
Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 1. September 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Anfechten des Vergleiches würde sich nur lohnen, wenn auch trotz des Vergleiches weiter eine Gefährdung des Kindeswohls besteht und ein weiteres Abwarten dem Kindeswohl entgegen steht. Genauere Auskünfte dazu sind ohne Einsicht in die Akten nicht möglich.* | Friedrich, Marlen PLZ: 99625 Tel.: 03635 47 90 16 | 19.08.2010 18:09:00 |
| JA* | überwiegend* | JA | Es sollten aber detaillierte Änderungen der Lebensverhältnisse nachgewiesen werden.* | Klewe, Andreas PLZ: 38855 Tel.: 03943 50 12 83 | 20.08.2010 08:00:49 |
| JA* | absolut* | JA | Wenn es sich zeigt,dass das Kindewohl bei der Mutter nicht gegeben ist,hat eine frühere Terminierung zur Hauptsache Erfolg. Hierzu ist das Jugendamt zu hören. Vorher bitte mit einen spezialisierten Anwalt über die Erfordernisse reden!!!!* | M.-E. Grosse PLZ: 99423 Tel.: 03643853272 | 20.08.2010 07:13:38 |
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