Fall: Vergleich im Sorgrechtsstreit
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Eltern haben von Kindesgeburt an beide das Gemeinsame Sorgerecht(Urkunde vorh./Kind 3 Jahre)Nach Trennung der Eltern(nicht Verheiratet) im Febr.2010 und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hat sich der Vater über das Jugendamt ein Besuchsrecht(1 x Woche-Freitags/2,5 h mit eimem Familienpfleger)einräumen lassen,um seine Rechte durchzusetzen.Da er feststellen mußte,das daß Kind immer mehr ungepflegter wurde u. auch erlernte Fähigkeiten nach ließen/Sprachprobleme-Kindeswohlgefährdung nach § 1666 .
Vater strebte eine Einstweilige Verfügung an,bei der sein Ziel war das Alleinige Sorgerecht zu erlangen.Bei der Anhörung kam es dann zum Verleich.Das Gericht hat das vorgeschlagen,sein Anwalt stimmte zu,der Vater aus ggf. Unwissenheit auch.Der Vergleich ist für ein halbes Jahr,mit dem Ergebnis,wie vor der Verhandlung--1x in Woche für 2 h--
Meine Frage:Kann der Vater gegen den Vergleich (vom 03.08.10) jetzt schon anfechten,oder erst wenn der Vergleich endet ?Der Vater möchte das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommen!Trifft dazu der § 779 BGB zu um den Vergleich anzufechten?
PLZ: 997..
Pseudonym: Kitty
Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 1. September 2010
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Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | absolut* | JA | Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, muss nicht noch ein halbes Jahr abgewartet werden, bis die Probleme ggf. noch größer geworden sind. Sie sollten umgehend einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen, welcher eine Akteneinsicht beantragen kann und nach Kenntnis der genauen Umstände (vor allem, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt) entsprechende Anträge stellen kann.* | Kluge, Birgit PLZ: 99423 Tel.: (03643)49 00 10 | 20.08.2010 10:20:27 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
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