Fall: Unterhalt nach Auszug
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Tochter ist gerade 18 Jahre alt geworden und hat eine Ausbildungsstelle in der sie ab Januar 527 Euro verdient. Nun möchte Sie ausziehen und mein Exmann behauptet,das er dann keinen Unterhalt mehr für sie zahlen müsste.
Er meinte selbst wenn sie zu Hause wohnen bleiben würde, hätte er so gut wie nichts zu zahlen und bei Auszug eben gar nichts mehr. Er musste bis Anfang der Ausbildung im August immer 377 Euro zahlen, liegt im Einkommen bei ca. 2100.- Euro netto. Ich selber habe jetzt drei Monate kein Einkommen gehabt da ich eine Weiterbildung absolviert habe und bin seit 18.11 wieder beschäftigt. Was ich letztendlich verdiene kann ich noch nicht sagen, da ich einen Stundenlohn von ca. 10 Euro habe. Garantiert sind mir Vertraglich 160 Stunden im Monat,es können aber auch mal 204 Stunden werden, daher ist eine Prognose zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht möglich,was ich verdiene. Ich bin wirklich verzweifelt. Meine Tochter ist fix und fertig und hat nun Angst das wir die Wohnung wieder absagen müssen.
PLZ: 513..
Pseudonym: kawamaus1
Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 29. Dezember 2011
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Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Die Tochter ist volljährig, beginnt eine entgeltliche Ausbildung und hat dadurch nur einen reduzierten Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch richtet sich nach dem Auszug aber nicht mehr nur gegen den Vater, sondern gegen beide Eltern; der bisherige Naturalunterhalt der Mutter entfällt ja durch die eigene Wohnung. Die Tochter kann grundsätzlich einen "ausbildungsbedingten Mehrbedarf" geltend machen (in der regel ? 90,00 monatlich), aber den Rest des Nettoeinkommens muss sie sich auf den Unterhalt der Eltern anrechnen lassen. Der elterliche Unterhalt richtet sich der Summe beider Einkünfte (netto monatlich und ggf. bereinigt um sog. anrechenbare Ausgaben), der Betrag wird im Verhältnis der Elterneinkünfte zueinander aufgeteilt. Mit freundlichen Grüßen RA K.-J. Trude, Köln* | Karl-Joachim Trude PLZ: 50996 Tel.: 02219312430 | 27.12.2011 19:08:50 |
| JA* | überwiegend* | JA | Einkommensverhältnisse aller Beteiligten müssen genauestens geklärt werden, um errechnen zu können, in welcher Höhe der Vater künftig zahlen muss.* | Evertz, Klaus PLZ: 42651 Tel.: 0212203064 | 28.12.2011 09:53:54 |
| JA* | überwiegend* | JA | Es ist eine Unterhaltsberechnung an Hand der konkreten Daten der Beteiligten erforderlich. Schon bei einer nur überschlägigen Berechnung mit den in der Anfrage genannten Daten ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Tochter für die Zeit nach Auszug. Die Inanspruchnahme von Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe zur Abdeckung der Anwaltskosten ist möglich.* | Jakob Bochem PLZ: 50226 Tel.: 0223416610 | 28.12.2011 09:06:57 |
| NEIN* | - | NEIN | Bei 527 Euro zzgl evt Kindergeld kommt Unterhalt wohl eher nicht in Betracht.* | Kania,Peter PLZ: 42103 Tel.: 0202389020 | 28.12.2011 09:32:09 |
| JA* | überwiegend* | JA | Die volljährige Tochter hat als AZUBI unter Anrechnung ihres Nettoeinkommens, des Kindergeldes abzüglich ausbildungsbedingten Mehrbedarfs grundsätzlich Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile, die sich aus deren Nettoeinkommen errechnen, abzüglich deren berufsbedingten Aufwandes und im Verhältnis des Einkommens des jeweiligen Elternteils gequotelt werden. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines auswärts Studierenden beträgt 670,00 ?, der mindenstes erreicht werden sollte. Ein Teil Unterhalt ist realisierbar.* | Kilian-Maisner, Doris-Geerd PLZ: 53721 Tel.: 02241 976 357 | 28.12.2011 12:15:51 |
| NEIN* | - | JA | Wenn das Kind volljährig ist, sind ab da beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen zum Unterhalt verpflichtet. Der Vater müsste also wohl schon deshalb weniger zahlen. Außerdem wäre der Bedarf der Tochter durch die Ausbildungsvergütung (abzügl. ca. 90 ? für Fahrkosten u.ä.) sowie das Kindergeld ohnehin schon zu einem erheblichen Teil gedeckt. Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, müßten all diese Dinge erst einmal besprochen und berechnet werden.* | Klotz, Markus PLZ: 53227 Tel.: 0228970730 | 29.12.2011 15:14:42 |
| NEIN* | - | JA | Wenn das Kind volljährig ist, sind ab da beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen zum Unterhalt verpflichtet. Der Vater müsste also wohl schon deshalb weniger zahlen. Außerdem wäre der Bedarf der Tochter durch die Ausbildungsvergütung (abzügl. ca. 90 ? für Fahrkosten u.ä.) sowie das Kindergeld ohnehin schon zu einem erheblichen Teil gedeckt. Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, müßten all diese Dinge erst einmal besprochen und berechnet werden.* | Klotz, Markus PLZ: 53227 Tel.: 0228970730 | 29.12.2011 15:14:46 |
| JA* | überwiegend* | JA | Bei volljährigen Kindern schulden beide Elternteile Unterhalt und bei der Berechnung wird auch das eigene Einkommen des Kindes anteilig berücksichtigt. Ob sich ein Unterhaltsanspruch ergibt, muss im Wegen einer Unterhaltsberechnung geklärt werden.* | Cellar, Anna PLZ: 45481 Tel.: 0208 3 05 62 96 | 28.12.2011 09:12:15 |
| NEIN* | - | JA | Der Unterhaltsanspruch wird vielleicht nicht ganz auf Null zurückgehen, aber er wird sehr stark reduziert werden. Grundsätzlich wird ab dem 18. Lebensjahr die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern vorgenommen. Bei Ihren Angaben vermute ich einmal, dass grundsätzlich ein Bedarf von ca. 625 bis 670 ? herauskommen wird (hier fehlen noch genaue Angaben). Auf diesen Bedarf wird jedoch das volle Kindergeld von 184 ? und das um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 ? gekürzte Einkommen des Kindes angerechnet. Der verbleibende Restbedarf (der also hier vermutlich zwischen 4 ? und 49 ? liegt), wird zwischen den Eltern nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte aufgeteilt. Aus dieser Rechnung ist ersichtlich, dass der Unterhalt sich drastisch verringern wird. Sie sollten sich auf jeden Fall unter Vorlage der genauen Zahlen anwaltlich ausrechnen lassen, ob und in welcher Höhe noch ein restlicher Unterhaltsanspruch besteht.* | Eisel, Christine PLZ: 58455 Tel.: 02302 890 518 | 27.12.2011 18:41:24 |
| JA* | überwiegend* | JA | Sehr geehrte Ratsuchende, 1. man rechnet in der Praxis folgendermaßen: Ausbildungsentgelt 527.00 ? abzügl. 90.00 ? Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen macht 437.00 ?. Davon die Hälfte, also ca. 219.00 ? muss sich Ihre Tochter auf einen etwaig bestehenden Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Sofern Ihre Angaben zu seinem Einkommen (2100.-) stimmen und er keine weiteren Unterhaltsberechtigten hat (weitere Kinder) liegt der Unterhaltszahlbetrag gem. D´dorfer Tabelle bei 353.00 ?. Insoweit sind daran dann die 219.00 ? in Abzug zu bringen. Der Unterhaltsanspruch valutiert damit noch in Höhe von 134.00 ? . Einer (außer.- oder gerichtlichen) Geltendmachung geht übrigens auch immer ein Auskunfstanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten voraus, wie also genau seine Einkommensverhältnisse sind. 2. Tatsächlich muss Ihr Einkommen für eine Haftungsquote auch herangezogen werden. Ihr Selbstbehalt gegenüber Ihrer Tochter (die als Auszubildende nicht mehr als Privilegierte Volljährige gilt) beträgt 1.150 ? ! 1600.- fiktives Nettoeinkommen, abzüglich 5% Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen macht 1.520 ? unterhaltsrelevantes Einkommen. Hier wäre also noch Raum für eine Beteiligung Ihrerseits am Unterhalt für die Tochter. Zur Ermittlung der Haftungsquto müßte das Einkommen beider Eltern zusammengerechnet werden, um den Unterhaltsanspruch des volljährigen NEU nach D´dofer Tab zu berechnen. Dies macht überschlägig 3.515.00 ? - Unterhalt nach D´dorfer Tab. 441.00 ? Zahlbetrag. Dies entspricht auch dem Bedarf, wenn das Kind zuhause weiter wohnt. 3. Da Ihre Tochter ausziehen will, hat Sie jedoch einen erhöhten Bedarf (wegen der kompletten Wohnkosten) von 670.00 ? nach Düsseldorfer Tabelle. Daran abzuziehen sind das kpl. Kindergeld 184.00 ? sowie die 219.00 ? Ausbild.Rest-Entgelt, sodass ein Bedarf von 267.00 ungedeckt ist. Da ich bei Ihrem Einkommen von einer geringeren Haftungsquote ausgehe - als der Vater mit seinem höheren Einkommen hat (genauere Berechnung müßte natürlich noch erfolgen) - sollte der Großteil vom Vater gezahlt werden müssen und können. Sie sollten mit der genaueren tatsächlich eine Rechtsanwalt beauftragen und können natürlich auch mit mir dazu weiteren Kontakt aufnehmen. Für heute verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marco Körfgen Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht * | Körfgen, Marco PLZ: 41065 Tel.: 02161 815 930 | 28.12.2011 13:55:18 |
| NEIN* | - | NEIN | Ihre Tochter kann ihren Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle durch ihre eigenen Einkünfte im wesentlichen selbst erwirtschaften. Der Ihrer Tochter evtl. zustehende darüber hinausgehende Unterhaltsbetrag ist sehr gering und zudem fraglich, in welcher Höhe die Differenz ggf. durch Sie selbst zu tragen sein wird. Diesbezüglich reichen die bisherigen Informationen noch nicht aus. * | Stevens, Charlotte PLZ: 47441 Tel.: 02841 177 177 | 29.12.2011 14:18:33 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
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