Fall: Unterhaltsleistung an das Jobcenter


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Ich habe vor Jahren mit Zustimmung des Jugendamtes Heidelberg den Pfändungsunterhalt in Höhe von 78,92 € an das Jobcenter Heidelberg gehen lassen, weil laut damaliger Sachbearbeiterin Rückstände offen waren, erstmalig im Jahr 2005. Ich selber stehe aber schon seit 2004 im Leistungsbezug von sgb2. Man hat mir nur die 36 € Unterhalt eingetragen im Leistungsbescheide bis November 2010, was mit den 78,92 € passiert ist weiß ich nicht. Die sind weder aufgelistet noch werden sie irgendwo erwähnt. Letzte Woche bekam ich einen neuen Leistungsbescheid ab Januar 2012, wo der volle Unterhalt in Höhe von 108,92 € an mich gehen soll. Darauf hin habe ich Kontakt zum Jugendamt Heidelberg aufgenommen, weil mir das unbekannt war. Dort teilte man mir dann mit, dass dies vor ca. zwei Wochen mit dem neuen Sachbearbeiter so beschlossen wurde, weil er trotz mehrmaliger Durchsicht aller Akten keinen Rückstand feststellen konnte. Der Kindesvater arbeitet als Laborfahrer und würde nur 1000 € im Monat verdienen, zudem bezieht er ergänzende sgb2-Leistungen, weil sein Lohn "wohl" nicht ausreichen würde, um einen dreiköpfige Familie zu ernähren. Er hat noch einen Sohn, der jetzt 11 Jahre alt ist und mein Sohn ist jetzt 15 Jahre alt. Macht es Sinn gegen diesen Leistungsbescheid Widerspruch einzulegen? Was kann/ soll ich jetzt tun?

PLZ: 691..

Pseudonym: wamme

Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 29. Dezember 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
aufsuchen?
Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JArückforderung des angeblichen rückstandes ist zu prüfen*Martus, Hubert
PLZ: 68753
Tel.: 07254 7 30 31
16.12.2011
11:43:54
JA*überwiegend*JAEs sollte auf jeden Fall eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs durchgeführt werden.*Stucky, Werner
PLZ: 76327
Tel.: 07240 942 160
16.12.2011
16:58:43

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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