Fall: Vorwurf Lärmbelästigung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Wir wohnen nun schon seit über einem jahr in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Nun haben wir vor guten 3 Wochen von unserer Wohnungsgesellschaft eine abmahnung wegen Lärmbelästigung mit androhung von rechtlichen konsequenzen bekommen. Wir wissen von wem der Lärmbelästigungsvorwurf ausgeht. Es ist die Mieterin direkt unter unserer Wohnung. Wir haben mit Ihr persönlich gesprochen und sie meinte besonders nachts um 3h und morgens um halbsieben wäre getrampel und so könne sie nicht schlafen und lernen. das sind genau die Zeiten in denen wir nachts vom Schlafzimmer die Treppe runtergehen um aufs wc zu kommen oder dann morgends uns fertig machen für die arbeit denn wir beide müssen wesentlich früher als um 8h aus dem haus an unserem Arbeitsplatz sein. In unserer Hausordnung steht dass Nachtruhe von 20h bis 8h gehalten werden soll. meine Frage an sie gehören nun diese *lebensgeräusche* auch zu einer Lärmbelästigung im normalen sinne? Haben wir irgendein Recht dagegen anzugehen - oder sind wir mit unseren Lebensgeräuschen der Hausordnung unterlegen?

PLZ: 746..

Pseudonym: claire

Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 5. Januar 2012

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
aufsuchen?
Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JADie Abmahnung sollte zurückgewiesen werden, da normale Geräusche in MehrfamHäusern hinzunehmen sind*Aulbach, Wolf-Peter
PLZ: 74821
Tel.: (06261)50 64
23.12.2011
14:12:20
JA*überwiegend*JAFrage ist, wann Gericht normalen Wohngebrauch annimmt.*Hohe, Gerold
PLZ: 97199
Tel.: (09331)80 21 21
23.12.2011
11:36:00
JA*absolut*JADie von der Fragenden geschilderte Sachlage lässt auf zu geringen Trittchallschutz schließen. Sie ist hierfür nicht verantwortlich. Die Mieterin der darunter liegenden Wohnung mag Mietminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen, hat jedoch kein Recht, von der Fragenden Unterlassung zu verlangen. Leider können zulässige Trittschallwerte nicht der DIN 4109 entnommen werden, sondern sind " unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln(OLG München NJW2008,592). Möglicherweise sind Anhaltspunkte aus der VDI-Richtlinie 4100 für die dort festgehaltenen Schallschutzstufen IIund III entnehmbar (BGH in NJW 2007,2983). Michael Winter Rechtsanwalt, Dozent, Lektor Justitiar WHW Seminar&Service GF Fahrerkonzept-Zentrum*Winter, Michael
PLZ: 70806
Tel.: 07154 801 788
23.12.2011
11:26:01
JA*absolut*JADie Abmahnung muss überprüft werden. Ich zweifle an, das hier die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Ein Anwalt kann einfach mehr bewirken als der Betroffene allein.*Raschke, Bettina
PLZ: 70825
Tel.: 071113497714
23.12.2011
13:50:30

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
Jegliche Haftung für eine Online-Bewertung ist gegenüber den teilnehmenden Rechtsanwälten und/oder dem Betreibern des Deutschen Rechtsforum ausgeschlossen.