Fall: beidseitiges Verlängerungsoptionsrecht


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:Gewerbemietvertrag auf 3 jahre befristet. sowohl dem Mieter als auch vermieter ist optionsrecht auf Verlängerung um weitere 3 jahre eingeräumt. ausübung muss 6 Monate vor Ende der Festmietzeit (31.08.2011). Innerhalb dieser Frist erklärt Vermieter die Verlängerung des Vertrages, Mieter erklärt, dass er von dem Recht auf Verlängerung kein Gebrauch machen wird und der Vertrag endet am 31.08.2011. Vermieter klagt auf Feststellung, dass sich das Mietverhältnis verlängert hat. Hat der Vermieter damit Recht?

PLZ: 120..

Pseudonym: jurahexe

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 18. November 2011

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NEIN*      -JAIhre Frage beantworte ich gerne wie folgt: Sollte laut Mietvertrag sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter ein Optionsrecht eingeräumt worden sein, dann bindet dies beide Vertragsparteien. Mit anderen Worten: Übt eine Partei das ihr zustehende Optionsrecht aus, ist dies für die andere Partei verbindlich. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sich der Mietvertrag tatsächlich verlängert. Allerdings ist ein beiderseitiges Optionsrecht eher ungewöhnlich. Üblicherweise ist zu erwarten, dass nur dem Mieter ein Optionsrecht eingeräumt wird. Zweifel an der Vollständigkeit des geschilderten Sachverhalts sind daher durchaus angebracht. Die vorgenannten Ausführungen erfolgen daher unter Vorbehalt der Einsicht in den Mietvertrag. Es empfiehlt sich der Blick in den Mietvertrag unter anwaltlicher Zuhilfenahme. Mit freundlichen Grüßen Christoph Heublein Rechtsanwalt*Heublein, Christoph
PLZ: 12049
Tel.: 030 762 355 41
26.10.2011
23:47:04
NEIN*      -JASehr geehrte "Jurahexe", hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Verlängerungsoption an. Grundsätzlich hat ein Optionsrecht, wenn es ausgeübt wird, für die "andere Seite" Bindungswirkung. Allerdings muss man für eine endgültige Beurteilung den gesamten Mietvertrag kennen. Ist bereits Klage erhoben worden, brauchen Sie ab dem Gegenstandswert(= der Mietwert der Verlängerung) von 6.000.- ? einen Anwalt. Der sollte Sie dann in alle Richtungen beraten.*Herfurth-Schmidt, Stefanie
PLZ: 12099
Tel.: 030 694 427 7
27.10.2011
14:50:15
NEIN*      -JADer Kunde sollte sich erklären lassen, dass wegen der Nichtinanspruchnahme des Optionsrechts durch den Mieter eine Einigung über das Fortbestehen des Mietvertrages nicht zustande gekommen ist.*Seeger, Annegret
PLZ: 16515
Tel.: 03301 524 150
28.10.2011
10:23:21

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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