Fall: Staffelmiete rechtmäßig?


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich habe im April 2009 einen Mietvertrag unterschrieben, der eine Staffelmiete vorsieht. Dieser sieht vor, dass meine Kaltmiete jedes Jahr um 2,5 - 3% ansteigt (für jedes Kalenderjahr wird der konkret zu zahlende monatliche Mietpreis angegeben, z.B.: in 2011: 824 EuR pro Monat, in 20120: 840 EUR pro Monat usw). Die nächste Mieterhöhung ist zum Januar 2012 fällig. Da meine Miete schon jetzt deutlich über dem Mietspiegel liegt, und meine Wohnung (pro Quadratmeter) außerdem auch teurer ist als die Nachbarwohnung im gleichen Haus mit gleicher Ausstattung frage ich mich allerdings, ob diese hohe Miete rechtens ist, oder ob es sich ggf. um Wucher handelt: Der Quadratmeterpreis für Wohnungen meiner Größe, Lage und Ausstattung in Köln beläuft sich auf 8 - 10,20 EUR. Ich bezahle schon jetzt 11, 94 EUR, ab Januar dann 12,18 pro qm. Damit liegt meine Miete ca. 20% über dem Mietspiegel, wenn man den oberen Wert (10,20 EUR) zugrunde legt, und 50% über dem Mietspiegel, wenn man den unteren Wert zugrunde legt. Eine Überschreitung des Mietspiegels um 20% bei Staffelmietverträgen scheint erlaubt zu sein. Frage ist nur: Auf welchen konkreten Quadratmeterpreis bezieht man sich denn bei einer Spanne von 8 - 10,20? Oder anders gefragt: Hätte ich Erfolg, wenn ich die erneute Anhebung der Miete verweigern und ggf. den Rechtsweg einschlagen würde?

PLZ: 506..

Pseudonym: Mieterin

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 10. Januar 2012

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*kostendeckend*JAStaffelmieten, egal ob Wohnraum oder Gerwerbe - immer ein Ärgernis.*Wagner, Frank
PLZ: 41460
Tel.: 02131 494 02
29.12.2011
16:22:30
NEIN*      -JADie mietvertragliche Regelung ist vermutlich wirksam, sollte jedoch immer genau anhand des gesamten Mietvertrages überprüft werden.*Moche, Bianca Maria
PLZ: 40627
Tel.: 0211 165 838 0
29.12.2011
19:07:58
JA*kostendeckend*JAPrüfung, ob Staffelvereinbarung wirksam ist, kommt ggfls. Kündigung der Wohnung in Betracht?*Schmidt & Ankele
PLZ: 53604
Tel.: 02224900310
28.12.2011
16:32:50
NEIN*      -JABei einer wstaffelmiete gilt der Mietpreisspiegel ausdrücklich, lediglich die Grenze des § WirtschaftsstrafG kommt zur Geltung. Das Vorliegen der dortigen Kriterien ist jedoch nur schwer nachweisbar.*Brink, Marcus
PLZ: 42119
Tel.: 0202 695 627 1
28.12.2011
18:25:41
NEIN*      -JAMietspiegel und Einordnung der wohnung prüfen lassen*Holtgrave-Piedmont, Antje
PLZ: 53545
Tel.: 02644 40 45-46
29.12.2011
10:21:07
JA*überwiegend*JASofern ein Rückforderungsanspruch gemäß § 5 WiStG iVm §§ 134, 139 und 812 Abs. 1 Satz BGB begehrt wird, wäre eine Spanneneinordnung erforderlich, sofern der Mietspiegel eine Spanne ausweist. Der Mittelwert dient der Orientierung. Hier bedarf es weiterer Klärung. Fernerhin muss der VM aber auch das geringe Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt haben, was der M zu beweisen hat. Interessant zu erfahren wäre, ob die erste Mietpreisanpassung unterjährig erfolgen sollte. In jedem Fall ist eine Überprüfung des MV erforderlich.*Goege, Martin
PLZ: 58097
Tel.: 02331 367 497 8
29.12.2011
13:40:10

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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