Fall: Prostitution im gleichen Haus
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
In unserem Wohnhaus von 7 Stockwerken ist seit Juli d. J. ein Bordell in Betrieb. Die daraus resultierenden Belästigungen und Unannehmlichkeiten will ich nicht hier anführen, diesbezügliche Proteste seitens der Hausbewohner blieben bis dato ohne Ergebnis. Es wurde lediglich im September ein Rundschreiben vom Vermieter verschickt, wonach eine fristlose Kündigung fürs Etablissement bereits erfolgen sollte. Selbst wenn es sich als erfolgreich erwiesen sollte, könnte es sehr lange dauern. Eine Familie zog schon aus, andere planen es. Auf einer Website las ich, dass laut Gerichtsurteil - AG Münster 5 C 62/1987 - eine Mietminderung von 25 % zulässig ist. Gibt es seitdem auch weitere ähnliche Entscheidungen, worauf man sich berufen könnte oder was raten Sie uns?
PLZ: 630..
Pseudonym: Anonymus
Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 5. Januar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | absolut* | JA | Sehr geehrter Ratsuchender, grundsätzlich besteht nach gängiger Rechtsprechung aufgrund Ihres Sachverhaltes ein Recht zur Mietminderung. Einige Gerichte vertreten sogar die Auffassung, dass bereits das Vorhandensein eines Bordells in der gleichen Liegenschaft eine Mietminderung von 10% der Bruttomiete rechtfertigt. Eine über diesen Prozentsatz hinausgehende Mietminderung wäre allerdings nur angemessen, wenn der Betrieb des Bordells zu andauernden und gravierenden Belästigungen der Mieter führt. Für eine solche gravierende Beeinträchtigung wären Sie beweispflichtig. Ich schlage daher vor, dass Sie einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Mieteransprüche beauftragen. Mit freundlichen Grüßen, Henry Naporra - Rechtsanwalt - Kanzlei Dr. Ott + Kempermann Epinayplatz 2 61440 Oberursel/Ts Tel: 06171/5854-0 Fax: 06171/5854-15* | Henry Naporra PLZ: 61440 Tel.: 0617158540 | 28.12.2011 14:02:49 |
| JA* | überwiegend* | JA | Die Belästigungen im Einzelnen müssen geklärt werden, um die Höhe einer Mietminderung einschätzen zu können.* | Dr. Sedelies, Maren PLZ: 63688 Tel.: 06045383 | 28.12.2011 09:31:35 |
| JA* | absolut* | JA | Weil das Bordell vorher nicht dort war und jetzt nicht zumutbar ist. Klage auf Unterlassung sollte erhoben werden. Mietminderung bis zu 50% möglich.* | Henkel, Claus PLZ: 55116 Tel.: 06131232681 | 27.12.2011 12:13:50 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
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Orientierung.
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