Fall: Anfrage


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich bin 2009 aus einer Wohnung ausgezogen und habe die Nebenkostenabrechnung 2008+2009 bezahlt. Jetzt kommt im Dezember 2011 die Aufforderung einer Nachzahlung.

PLZ: 855..

Pseudonym: daniheinrich

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 30. Dezember 2011

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Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JADie Daten sind zu ungenau, um eine abschließende Beurteilung abzugeben. Erfolg scheint wahrscheinlich.Klage ist wohl nicht nötig.*Bencker, Brigitte
PLZ: 85591
Tel.: 08106 306 094
29.12.2011
11:11:40
JA*absolut*JASehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Angelegenheit würde eine kurze Beratung durch einen Rechtsanwalt ausreichen. Sie müssen nicht klagen, da der Gegner Sie evt. auf Zahlung verklagen wird. Wenn Sie gegen diese Klage vorgehen, haben Sie absolute Erfolgsaussichten. Mit freundlichen Grüßen Maren Richter Rechtsanwältin*Maren Richter
PLZ: 81827
Tel.: 08930703382
29.12.2011
12:28:53
JA*absolut*JASehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Angelegenheit würde eine kurze Beratung durch einen Rechtsanwalt ausreichen. Sie müssen nicht klagen, da der Gegner Sie evt. auf Zahlung verklagen wird. Wenn Sie gegen diese Klage vorgehen, haben Sie absolute Erfolgsaussichten. Mit freundlichen Grüßen Maren Richter Rechtsanwältin*Maren Richter
PLZ: 81827
Tel.: 08930703382
29.12.2011
12:28:59
JA*absolut*JADie Nebenkostenabrechnung 2008 bzw. 2009 hätten bis jeweils Ende 2009 bzw. 2010 vollständig erstellt sein müssen. Die Forderung einer Nachzahlung ist danach in der Regel nicht mehr möglich. Nur um absolut sicher zu gehen, erscheint ein Termin bei einem Anwalt unter Vorlage aller Unterlagen als sinnvoll oder sofern die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist.*Hofreiter, Andreas
PLZ: 81677
Tel.: 089 92 79 18 84
29.12.2011
09:33:32
JA*überwiegend*JAEine Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der Jahresfrist ist nur im Ausnahmefall möglich. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bedarf der Einzelfallprüfung.*Müller, Knut
PLZ: 80799
Tel.: 08063 972 838 0
29.12.2011
10:28:23
JA*absolut*JAGem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dem Mieter die Abrechnung über die Betriebskosten bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wird die Abrechnung verspätet zugestellt, kann der Vermieter eine Nachzahlung nur verlangen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu verteten hat, § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Mit freundlichen Grüßen Sandra C. Schneider Rechtsanwältin*Schneider, Sandra C.
PLZ: 82008
Tel.: 089 665 507 79
30.12.2011
10:57:07
JA*überwiegend*JANach 556 Abs 3 BGB hat der Vermieter die Abrechnung innerhalb von 12Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen, sie wäre jetzt verspätet. Da der Vermieter aber Geld fordeer, müßte er dafür einen RA beauftragen, dann können Sie, um die Einwendung zu erheben, ebenfalls einen RA beauftragen.*Spiertz, Marina
PLZ: 82131
Tel.: 089 893 564 41
29.12.2011
08:47:30
JA*überwiegend*JAWann ist über die Nachforderung abgerechnet worden ?*Dr. Bachmann, Ernst
PLZ: 83022
Tel.: 08031 174 00
29.12.2011
10:31:55
JA*absolut*JA Huber Michael
PLZ: 82377
Tel.: 0884162620
30.12.2011
07:49:09
JA*absolut*JAWeil der Sachverhalt noch geklärt werden muss, insbesondere weshalb die Nachzahlung erst jetzt geltend gemacht wird.*Heindl Karl-Rüdiger
PLZ: 84028
Tel.: 0871965 65 560
29.12.2011
22:09:36

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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