Fall: Darf die Grunsteuer B anteilmäßig umgelegt werden?


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich bewohne seit ca. 11 Jahren eine Mietwohung. Jetzt kam der Wohnungsvermieter u. -eigentümer zu mir und erklärte, dass ich der einzige Mieter im Hause sei, von dem seit Anbeginn des Mietvertrages keine anteilige Grundsteuer bezahlt bzw. berechnet und umgelegt worden sei. Das soll sich bei der kommenden Nebenkostenabrechnung im Frühjahr 2012 ändern; ich werde in die anteilige Grundsteuerberechnung mit einbezogen. Ist das rechtens? Mit freundlichen Grüßen tabsy153

PLZ: 590..

Pseudonym: tabsy153

Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 13. Oktober 2011

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NEIN*      -JAKonsultieren Sie bitte eine Rechtsanwalt. Die Frage kann nur nach Einsicht in den Mietvertrag beantwortet werden, da sich nur diesem entnehmen lässt, ob und welche Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Zudem müssen die näheren Umstände des bisherigen Verhaltens der Mietparteien geklärt werden.*Sayk, Robert
PLZ: 59073
Tel.: 02381 - 4 82 03 66
01.10.2011
13:21:02
JA*überwiegend*JAGrundsätzlich sind laufende öffentliche Lasten des Grundstücks umlagefähig im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung. Hierzu gehört die Grundsteuer. Dies muss im Mietvertrag aber vereinbart worden sein. Ich empfehle den Mietvertrag einem Rechtsanwalt zwecks Überprüfung vorzulegen.*Rechtsanwältin Celina Werbinsky
PLZ: 59425
Tel.: 023032655
04.10.2011
15:32:38
JA*kostendeckend*JAGgf. sollte hier der Rechtsweg beschritten werden. Zunächst ist jedoch zwingend der dem Mietverhältnis zugrunde liegende Mietvertrag zu überprüfen! Erst dann kann sicher eingeschätzt werden, ob und inwieweit die Grundsteuern auf den Mieter umlagefähig sind und/oder ob hier eine konkludente Vertragsanpassung gegeben sein könnte.*Formans, Dennis
PLZ: 58675
Tel.: 0237255360
04.10.2011
08:18:44
JA*überwiegend*JAEin Anwalt sollte konsultiert werden, u.a. weil die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens davon abhängen, was im Mietvertrag bzgl. der Betriebskosten vereinbart wurde.*Künzel, Thorsten
PLZ: 58706
Tel.: 02373 964 626
30.09.2011
17:50:29
NEIN*      -JADie Beantwortung der aufgeworfenen Frage hängt vom Inhalt des Mietvertrages, der übrigen Nutzung des Gebäudes und sonstigen evtl. getroffenen Abreden ab. Grundsätzlich ist die Umlage ganz oder anteilig umlagefähig*Mertens, Stephanie
PLZ: 59755
Tel.: 0176 96 12 94 59
01.10.2011
10:06:15
JA*überwiegend*JAWenn von Anfang an keine Grundsteuer verlangt wurde, spricht dies dafür, dass sie in den umlegbaren Nebenkosten nicht aufgeführt ist. Dann aber kann sie nur verlangt werden, wenn beide Parteien mit einer Vertragsänderung einverstanden sind, also bei Zustimmung der Mieterin. Ist jedoch die Grundsteuer bei den umzulegenden Nebenkosten aufgeführt, nur versehentlich nicht abgerechnet worden, kann der Vermieter sie wohl künftig verlangen.*Lüttel, Ingo
PLZ: 44534
Tel.: 02306 710 55
11.10.2011
12:20:22
JA*absolut*JAFraglich ist letztendlich immer zunächst der Inhalt Ihres Mietvertrages sowie ggf. weiterer mündlicher Vereinbarungen. Auch kann eine Rolle spielen, wie das Vorgehen in den letzten Jahren ausgesehen hat. Auf dieser Grundlage kann ein Rechtsanwalt eine abschließende Beurteilung vornehmen. Die Vorlage des Vertrages und ein Gespräch sind hierfür aber notwendig.*Ferkinghoff, Jörg
PLZ: 59555
Tel.: 02941 8 28 85 20
04.10.2011
09:22:05
JA*überwiegend*JAMaßgeblich ist die etwaige Vereinbarung der Umlagefähigkeit, hier noch zu ermitteln*Birker, Marcus
PLZ: 42103
Tel.: 0202389020
04.10.2011
08:20:43

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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