Fall: Lärm am Abend durch Kinder
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Täglich zwischen 19:00 - 21:00 h muß ich den Lärm tobender Kinder über mir ertragen. Ein ruhiger Fernsehabend ist nicht mehr gegeben. Auch ein Gespräch mit den Eltern führte nur zu dem Ergebnis, daß Kinder halt sich austoben müßten. Aber wenn die Kinden den ganzen Tag über in einer 80 qm Wohnung ausharren müssen, ist klar, daß sie sich mal austoben müssen. Aber das muss doch nicht mehr in den Abendstunden sein, oder ????? Wie lange muss ich Krach durch spielende Kinder erdulden......
PLZ: 418..
Pseudonym: Kinder
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 12. November 2010
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Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | NEIN | Sehr geehrter Fragesteller, Kinderlärm wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Lärm bewertet, gegen den man einen Unterlassungsanspruch geltend machen könnte. Die Konsultierung eines Rechtsanwalts oder die Beschreitung des Gerichtsweges sind daher Maßnahmen, die in Ihrem Fall nicht erfolgversprechend sind. Ich rate an, eine(n) Mediator(in) in Ihrer Nähe zu konsultieren. Sollten Ihre Nachbarn in eine Mediation einwilligen, ist dies sicher der beste Weg, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. * | Yerlikaya, Hayriye PLZ: 41460 Tel.: 0213131398 89 | 01.11.2010 14:47:50 |
| NEIN* | - | NEIN | Kinderlärm ist, zumindest außerhalb der Ruhezeiten (22-6 Uhr), regelmäßig zu dulden. Nur bei erheblichster Lärmentwicklung wäre Abhilfe möglich.* | Wandt, Marc N. PLZ: 58239 Tel.: 0230420060 | 29.10.2010 15:39:59 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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