Fall: Doppelte Abfallbeseitigungsgebührerhebung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich allein bin Hauseigentümerin und bewohne mit meinem Mann und meinen Sohn dieses Haus. Als Abfallbeseitigungsgebühr zahlen wir 148,80 Euro im Jahr für privaten Wohnungsgleichwert. Mein Mann hat einen Job als Arbeitnehmer 40 Std. Woche. Zusätzlich hat er seit 01.07.11 ein Nebengewerbe angemeldet, damit er ab und zu nebenbei bei Bekannten und Freunden handwerkliche Arbeiten gegen Rechnung ausführen kann, ohne dass es als Schwarzarbeit ausgelegt werden kann. Es handelt sich um geringe Einnahmen. Manchen Monat liegt nichts an, manchmal kann es 3 bis 4mal im Monat ein Auftrag geben. Damit ist keine Familie zu ernähren, ist nur etwas als Taschengeld Aufbesserung. Es führt die Arbeiten bei dem Auftraggeber aus und nicht hier zu Hause. Es fällt dadruch nicht mehr Müll an als wie bisher für einen 3 Personenhaushalt für ein Haus. Wohnungsgleichwert. Nun verlangt die Stadt zusätzlich eine gewerbliche Abfallbeseitigungsgebühr Wohnungsgleichwert in Höhe von 148,80 Euro. Also muss ich insgesamt 297,60 Euro zahlen, nur weil mein Mann ein Nebengewerbe angemeldet hat, der Stadt interessiert es nicht, ob Müll anfällt oder nicht. Sie sagen, jeder muss zahlen. Wenn ich nicht damit einverstanden bin, soll ich gegen den Abgabenbescheid Klage einreichen. Widerspruchsverfahren gibt es nicht mehr. Lohnt sich die Klage, die wird bestimmt teuer?

PLZ: 315..

Pseudonym: Katinka

Bewertungszeitraum: beendet am Samstag, 6. August 2011

Alle Bewertungen:  
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*kostendeckend*JAZur Beurteilung ist die Prüfung der entsprechenden Abfallgebührensatzung der Gemeinde erforderlich. In manchen Gemeinden ist eine geringere Gebühr bei Betrieb eines Nebengewerbes in den Wohnräumen vorgesehen.*Nolting, Thomas
PLZ: 26689
Tel.: 04489942582
28.07.2011
13:59:41

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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