Fall: Reiserecht - überbuchtes Hotel
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:
Wir buchten im Dezember 2009 ein im Juni d. J. neu eröffnetes 5 Sterne Hotel Allinclusiov in Mahdia für die Zeit vom 04.09. ? 18.09.10 (3 Personen - 1 Buchungsvorgang - Gesamtpreis 2.400,00 €). Nachdem am 27.08.10 im Internet immer noch davon berichtet wurde, dass weder Thalassazentrum noch Disco geöffnet sind, hat unser Reisebüro bei unserem Reiseveranstalter Neckermann am 30.08.10 angerufen und sich erkundigt. Laut deren Auskunft sollte beides zum 01.09.10 öffnen.
Am Flughafen in Monastir in der Nacht vom 04./05.09.10 angekommen, wurden wir von Neckermann in Kenntnis gesetzt, dass unser Hotel überbucht ist und wir in ein anderes Hotel in Monastir gebracht werden. Dieses Hotel war direkt am Flughafen und hatte weder Animation, Disco noch Geschäfte (all dies hätten wir in dem anderen gehabt, Flughafen natürlich nicht). Am nächsten Tag haben wir gleich reklamiert und durften nach langem Hin- und Her dann am 08.09.10 unter dem ?Siegel der Verschwiegenheit? den anderen Gästen gegenüber das Hotel verlassen und in unser eigentlich gebuchtes Hotel. Wir mussten um 12.00 Uhr mittags an den Flughafen und dort auf den nächsten Flieger bzw. Bus warten (so als würden wir mit dem Flieger ankommen). Am späten Nachmittag in Mahdia angekommen, durften wir dann feststellen, dass weder Thalassazentrum noch Disco geöffnet sind, selbst bei unserer Abreise und 2 Wochen später war beides noch zu.
Als wir noch im Hotel in Monastir waren, sprach uns am 3. Tag ein Mann an und wollte von uns wissen, wie wir in dieses Hotel kommen sind, ob wir es direkt gebucht hätten. Er erzählte uns, dass dieses Hotel einen Eigentümerwechsel erfahren hat und dieser Eigentümer wenige Tage zuvor diese Anlage geschlossen hatte. Die letzten Gäste hätten die Anlage 1 Woche vor unserer Anreise verlassen und auch das gesamte Personal war entlassen. Urplötzlich wurde dann alles wieder geöffnet, der Erstbesitzer der Anlage und das Personal zurückgeholt usw. Als wir ankamen waren wir ca. 20 Gäste (alles überbuchte Gäste für das 5 Sterne Iberostarhotel). Täglich kamen mehr (ca. 80 Gäste, davon ein paar wenige für andere überbuchte Hotels, 2/3 für besagtes Iberostarhotel). Weiterhin auffällig war, dass alle Gäste für das Iberostarhotel, mit denen wir gesprochen haben, Frühbucher waren, d. h. das Hotel zu einem sehr günstigen Reisepreis gebucht hatten (ca. 900,00 € statt später 1.200,00 €). Das heißt: Wir wurden aussortiert.
Im Klartext: Die Überbuchung war Neckermann bekannt und wurde am Telefon absichtlich verschwiegen, mal abgesehen von der Falschaussage über die Eröffnung des Thalassazentrums und der Disco. Man bekommt nicht innerhalb von 2 Tagen eine Anlage wieder zum Laufen. Und diese 2 Tage hätten gereicht, um uns rechtzeitig zu informieren.
Wir haben nun zwar alles vor Ort reklamiert und von zu Hause aus bei Neckermann 600,00 € Schadenersatz gefordert. Neckermann ist bereit 335,00 € zu zahlen. Wobei man erwähnen muss, dass uns bereits wegen der Überbuchung uns vor Ort 300,00 € in Form eines Reisewertgutscheines angeboten wurden. Dies hatten wir abgelehnt, wir wollten dort nicht bleiben (wg. Flughafen, Animation, Disco und Geschäfte). Wir haben jetzt nochmal ein Schreiben an Neckermann versandt mit Frist zum 12.11.2010, gehen aber davon aus, dass es wenig Erfolg haben wird.
PLZ: 363..
Pseudonym: Bienchen45
Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 22. November 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Prüfung der Reiseunterlagen erforderlich.* | Heiermann, Britta PLZ: 46282 Tel.: 02362201822 | 12.11.2010 14:27:14 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
Jegliche Haftung für eine Online-Bewertung ist gegenüber den teilnehmenden Rechtsanwälten und/oder dem Betreibern des Deutschen
Rechtsforum ausgeschlossen.
