Fall: Wohngeld


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Wie wird bei Selbständigen das Einkommen für die Wohngeldbewilligung für 2010 richtig berechnet? Mein Fall: Mein Einkommen schwankt jährlich stark und betrug laut der Steuerbescheide im Jahr 2008 ca 7.800 €, 2009 ca. 4.700 €, 2010 hatte ich einen Verlust von ca. 2.000 €. Ich hatte der Wohngeldstelle meinem Wohngeldantrag vom Januar 2010 als Einkommensnachweis meine Umsatzsteuervoranmeldungen für 2009 beigefügt und mitgeteilt, dass ich aufgrund widriger Umstände für 2010 fast kein Einkommen erwarte. Trotzdem nahm die Wohngeldstelle zur Einkommensermittlung zunächst mein Einkommen laut Steuerbescheid 2008 her, nach meinem Widerspruch vom März 2010 nahm die Wohngeldstelle in ihrem Widerspruchsbescheid (Ende Dezember 2011) dann mein Einkommen laut abgeänderten Steuerbescheid 2008 her. 2010 hatte ich aber einen Verlust von 2.000 € (nachgewiesen mit meinem Steuerbescheid für 2010 vom Juni 2011). Soll ich vor dem Verwaltungsgericht gegen den Wohngeld-Widerspruchs-Bescheid klagen, da mein tatsächliches Einkommen im Jahr 2010 bei einem Verlust von -2.000 € lag und nicht bei einem Gewinn von 7.700 € ? Oder ist die Einkommensermittlung der Wohngeldstelle richtig, für den Wohngeldantrag vom Januar 2010 das Einkommen vom Steuerbescheid 2008 herzunehmen anstatt dem tatsächlichen Einkommen von 2010?

PLZ: 158..

Pseudonym: rjm1974

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 25. Januar 2012

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NEIN*      -JAAnspruchsvoraussetzung für Wohngeld ist ein monatliches Mindesteinkommen, das nicht über ein Jahr berechnet nicht unterschritten werden darf. Haben Sie 2011 Verlust gemacht,sollten Sie als Selbständiger 2012 ALG II beantragen. Die Crux: ALG II gibt es nur ab Antrag also nicht rückwirkend. Daher am besten sofort ALG II beantragen. Dieser Anspruch beinhaltet dann das Wohngeld. Über die genaue Berechnung des Einkommens und die Anrechnung bei ALG II kann Sie ein Anwalt informieren.*Herfurth-Schmidt, Stefanie
PLZ: 12099
Tel.: 030 694 427 7
12.01.2012
15:04:24

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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