Fall: Verfolgung Unschuldiger ?
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Mein Fall: Ich bin der Eigentümer einer Ferienwohnung (FW) in X/Ostsee. Die FW
habe ich an einen mir nicht nahestehenden Appartement-Vermittler in die ununterbrochene Ferienvermittlung gegeben; eine Eigennutzung ist vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen. Die Dauer der Ferienvermietung entspricht dem Durchschnitt der Vermietungen vor Ort. Von einem Bekannten wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde X/Ostsee zwei Ordnungsamtskräfte abgestellt bzw. eingestellt hat, die allein die Aufgabe hätten, zu überprüfen, wer und wie lange der oder die Eigentümer von FW in X/Ostsee aufhaltsam seien. Ziel sei es, damit zu belegen, dass die FW teilweise selbst genutzt wird, um einen Heranziehungbescheid für die Zweitwohnungssteuer erstellen u. um ggfls. ein Steuerstrafverfahren
einleiten zu können.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden sämtliche abgeparkte Fremdkenn-
zeichen von Kfz. vor Appartementhäusern mit dem Eigentümerverzeichnis
abgeglichen; die Eigentümer von FW stehen folglich unter "Generalverdacht"
der Zweitwohnungssteuerhinterziehung!
M.E. fehlt den Bediensteten der Gemeindeverwaltung eine sogenannte Ermächtigungsgrundlage für diese
Art der Verfolgung von Verstößen nach der Abgabenordnung; die Tatbestandmäßigkeit des $ 344 StGB ist somit erfüllt (Verbrechnestatbestand).
Wie sehen Sie das? Liege ich falsch?
PLZ: 590..
Pseudonym: Filou153
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 24. Juni 2011
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | NEIN | § 344 StGB ist nicht einschlägig. Ermittlungsmaßnahmen sind zulässig.* | Wandt, Marc N. PLZ: 58239 Tel.: 0230420060 | 11.06.2011 14:38:25 |
| NEIN* | - | NEIN | Der Tatbestand des § 344 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter weiss, dass er einen Unschuldigen verfolgt. Dies ist aber im Falle der Eigentümer der Ferienwohnungen im geschilderten Sachverhalt nicht so. Es ist nämlich nicht amtsbekannt, dass keiner der Eigentümer nicht in der vermieteten Wohnung auch selbst wohnt - zumindest teilweise. Die Behörde ist nicht daran gehindert, Ermittlungen anzustellen, um den Sachverhalt aufzuklären.* | Kineke, Ludger PLZ: 42103 Tel.: (0202)28138 0 | 13.06.2011 13:50:15 |
| NEIN* | - | NEIN | Thiemann, Hendrik PLZ: 48565 Tel.: 02552 93 76 66 | 14.06.2011 09:01:45 |
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