Fall: betrug


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: ich habe eine ps3 im internet erworben für 160euro und er hat mir die nicht geschickt was nützt es wenn man ihn anzeigt

PLZ: 509..

Pseudonym: king

Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 23. Januar 2012

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*kostendeckend*JAstrafrechtlich: eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges kann erstattet werden, man sollte aber vorsichtshalber noch einmal prüfen, ob nicht ein anderer Fehler ursächlich ist (z. B. Verlust bei Versand)und möglichst gut dokumentieren (ausdrucken) zivilrechtlich: entweder Herausgabe verlangen oder Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Rückzahlung verlangen, aber beides kann, wenn es tatsächlich Betrug sein sollte, schwierig umzusetzen sein; jedenfalls die Kosten beachten, denn die können schnell so hoch werden wie der gezahlte Betrag, daher lieber einen Anwalt fragen (Erstberatung zu den Erfolgsaussichten, den Kosten und den Vollstreckungsaussichten).*Trude, Karl-Joachim
PLZ: 50996
Tel.: 022193 12 43 0
23.01.2012
12:24:47
JA*absolut*JADer Verkäufer ist verpflichtet, die Sache zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 BGB). Ich würde zuerst zu einem anwaltlichen Schreiben und einer zivilrechtlichen Klage raten. Das kommt dem Wunsch nach Erhalt der Playstation auch nächer als eine Anzeige wegen Betruges, wo der Verkäufer im Erfolgsfalle "nur" strafrechtlich belangt wird. Mit freundlichen Grüßen E. Mettke -Rechtsanwalt-*Mettke, Elmar
PLZ: 53879
Tel.: 02251 14 83 75
23.01.2012
08:53:23
NEIN*      -JASollte sich der Verkäufer darauf berufen, dass er die Konsole versendet hat, dann ist ihm strafrechtlich schwerlich etwas nachzuweisen. Hier eine Verurteilung zu erreichen, ist in aller Regel schwierig. Dennoch können Sie zivilrechtlich gegen ihn vorgehen und so Ersatz erhalten. Dabei sins Ihre Erfolgsaussichten deutlich besser.*Mehrpuyan, Arian
PLZ: 53111
Tel.: 0228 9691414
22.01.2012
09:03:34
JA*absolut*NEINErst mal sehen, was die Behörden können.*Wagner, Frank
PLZ: 41460
Tel.: 02131 494 02
23.01.2012
13:10:06
JA*absolut*JADer Gegner sollte anwaltlich aufgefordert werden, den Gegenstand zu liefern. Des weiteren sollte mit einer Strafanzeige gedroht werden. Meist kann die Sache außergerichtlich abgeschlossen werden.*Losch, Ingo
PLZ: 42103
Tel.: 0202389020
23.01.2012
11:30:31
JA*absolut*JADer Gegner sollte anwaltlich aufgefordert werden, den Gegenstand zu liefern. Des weiteren sollte mit einer Strafanzeige gedroht werden. Meist kann die Sache außergerichtlich abgeschlossen werden.*Losch, Ingo
PLZ: 42103
Tel.: 0202389020
23.01.2012
11:31:16
JA*absolut*JASie sollten erst einmal zivilrechtlich gegen den Man vorgehen um entweder das Geld zurück zu erhalten oder die Ware zu bekommen. eine Strafanzeige nützt Ihnen da relativ wenig.*Brink, Marcus
PLZ: 42119
Tel.: 0202 695 627 1
22.01.2012
07:03:15
JA*absolut*JAFalls die 160,- bereits gezahlt sind .*Holtgrave-Piedmont, Antje
PLZ: 53545
Tel.: 02644 40 45-46
23.01.2012
13:13:01
JA*überwiegend*JA Rübsteck, Hans-Josef
PLZ: 41179
Tel.: 0216158522
22.01.2012
10:07:51
JA*kostendeckend*JAStrafverfahren ist an sich nutzlos für den Geschädigten und kostet nur Zeit - und Geld. Nur bei Verurteilung auf Bewährung kann vom Gericht als Auflage Wiedergutmachung des Schadens angeordnet werden, dann Chance auf Zahlung. Lass due StA die Arbeit machen, die werden dafür bezahlt.*Poppe, Dieter
PLZ: 47877
Tel.: 021542612
22.01.2012
00:53:24

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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