Fall: Anzeige wegen Betrug/Urkundenfälschung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Vor einiger Zeit besuchte ich einen Elektrogeschäft, in welchem ich ein Konsolenspiel sowie ein Pc-Spiel erwarb. Nachdem ich durch die Kasse ging, hielt mich ein Hausdetektiv auf und beschuldigte mich des Betruges sowie der Urkundenfälschung. Ich hätte angeblich Preise um geklebt. Ich musste in sein Büro, in welchem er meine Identität feststellte. Danach hielt er mich, trotz meiner Anmerkung er habe jetzt meine Daten und müsse mich gehen lassen, eine dreiviertel Stunde unter Bewachung fest um den Artikel zu suchen von welchem ich das Etikett genommen habe. Ich wollte die Beweise sichten. Videoaufnahmen laut seiner Aussage, die er mir verweigerte. Das dürfe nur die Staatsanwaltschaft. Dann kam er mit einem Spiel Auf meine Frage ob das Spiel einfach nur falsch ausgezeichnet sein könnte, meinte er das wäre nicht möglich. Dann kam er mit einem Spiel zurück welches er als Beweissicherung für Fingerabdrücke sicherstellte. Ich habe natürlich gegen diese Anschuldigung Einspruch erhoben. Das Gericht hat den Vorschlag unterbreitet, das Verfahren gegen eine Zahlungsauflage nach § 153a StPO einzustellen. Ich habe jedoch nichts dergleichen getan und empfinde eine solche Zahlung als ein Schuldeingeständnis. Soll ich vor Gericht gehen?

PLZ: 552..

Pseudonym: Pathos24

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 14. Februar 2012

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
aufsuchen?
Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JAAkteneinsicht erhält nur der Rechtsanwalt*Schwarzer, Jürgen
PLZ: 55232
Tel.: 06731 997 998 2
01.02.2012
13:31:52
NEIN*      -JASie stehen schon vor dem Strafrichter benötigeb eine Strafverteidiger, der Akteneinsicht nimmt. Nur dann kann eine seriöse Beratung erfolgen. Die Beweise müssen gesichtet werden durch einen Anwalt.*Henkel, Claus
PLZ: 55116
Tel.: 06131232681
01.02.2012
12:09:53
JA*absolut*JAWeil nach eigener Darstellung - ihre Richtigkeit unterstellt - keine Straftat vorliegen kann...*Kutsch, Alexander
PLZ: 65197
Tel.: 0611 7 16 37 94
01.02.2012
12:55:41
JA*absolut*JAUmfassende Beratung notwendig*Kuhnwaldt, Tina
PLZ: 64367
Tel.: 06151 951 831 0
01.02.2012
12:42:50
JA*überwiegend*JASehr geehrter Fragesteller, in Ihrem Fall kommt am Ende alles auf die Beweislage an. Auch lügende Zeugen sind leider ein Beweismittel. Das Gericht entscheidet hier aufgrund der Beweislage nach Vernehmung der Zeugen und Sichtung der Beweismittel aufgrund einer freien Beweiswürdigung. Da weder das Ergebnis einer Beweisaufnahme feststeht, noch der Akteninhalt bekannt ist, sollten Sie dringend einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen, um die Erfolgsaussichten abschließend festzustellen*Sachse, Fabian
PLZ: 63225
Tel.: (06103)27 07 5 99
01.02.2012
12:20:54
JA*überwiegend*JAGehen Sie zu einem Anwalt und schildern Sie diesem den Fall. Dieser beantragt dann Akteneinsicht. Wenn Sie wissen, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen, können Sie entsprechend handeln. Ihr Anwalt wird Sie beraten, ob Sie vor Gericht gehen oder einer Einstellung nach § 153a StPO zustimmen sollen.*Weinand, Gisela
PLZ: 55411
Tel.: 06721 30 90 89
01.02.2012
15:14:58
JA*absolut*JASie sollten in jedem Fall einen Anwalt aufsuchen. Dieser kann sodann die Akteneinsicht beantragen. Viele Fragen klären sich durch den Einblick in die Akte. Danach kann der Anwalt sie beraten, ob eine Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO sinnvoll ist oder nicht.*Wenzel, Verena
PLZ: 60385
Tel.: 069 272 924 99
01.02.2012
12:14:39
JA*kostendeckend*JAEine genaue Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist erst nach Akteineinsicht möglich, bei der ggf. die Videoaufnahme eingesehen kann, von daher kann die Einstellung das sichere Mittel sein.*Müller-Lühmann, Ralf
PLZ: 63065
Tel.: 069 884 445
02.02.2012
10:27:09

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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