Fall: Internetbetrug
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
In einem Internetportal habe ich eine Bestellung mit einem Kaufpreis von ca. 45,00 € gemacht und per Vorkasse bezahlt. Der Verkäufer hat nie geliefert. Nach einer Strafanzeige mit Antrag auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens habe ich erfahren, dass gegen den Internethändler ein Sammel-Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges als Mitglied einer Bande eröffnet worden ist. Aktuell habe ich von der zuständigen STA die Mitteilung bekommen, dass das Verfahren gemäß § 153a II StPO endgültig eingestellt wurde, ein Adhäsionsverfahren findet nicht statt.
Was bedeutet diese Einstellung? Hat es Sinn, nun einen Anwalt mit der Durchführung meiner Schadenersatzansprüche zu beauftragen, welche Kosten würden dafür entstehen?
PLZ: 422..
Pseudonym: Ipapitter
Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 4. Januar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | NEIN | Erfahrungsgemäß lohnt sich eine solche Rechtsverfolgung, so auch rechtlich durchaus erfolg-versprechend, wirtschaftlich nicht. Die Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sitzen zu bleiben ist in aller Regel sehr hoch.* | Brink, Marcus PLZ: 42119 Tel.: 0202 695 627 1 | 23.12.2011 00:31:19 |
| NEIN* | - | NEIN | Das Kostenrisiko überwiegt deutlich die Aussichten, jemals die 45,00 ? zurück zu erhalten.* | Hoffs, Christian PLZ: 45881 Tel.: 02093614610 | 23.12.2011 09:17:51 |
| NEIN* | - | NEIN | Die zivilrechtliche Geltendmachung (Rückforderung der gezahlten 45,00 ? u.a.) würde den Kunden bereits 46,41 ? kosten, wenn man normal nach der Gebührentabelle abrechnet. Selbst wenn der Kunde sich nur anwaltlich beraten ließe, müßte er dafür zahlen, auch wenn die Gebühr um einiges niedriger sein dürfte. So ärgerlich dies für den Kunden ist: da wegen des im Hintergrund stehenden Sammelstrafverfahrens davon auszugehen ist, dass von dem Händler wahrscheinlich ohnehin nichts zu holen sein wird, sollte er sich weitere Ausgaben sparen und seinem guten Geld nichts noch besseres Geld hinterher werfen.* | Kieslers, Dirk PLZ: 45966 Tel.: 02043 376 139 | 23.12.2011 08:03:19 |
| NEIN* | - | NEIN | Auch wenn zivilrechtlich der Anspruch gerichtlich erfolgreich festgestellt werdeb kann, dürfte sich die Weiterverfolgung kaum lohnen, da davon auszugehen ist, dass der Täter nicht in der Lage ist den Schadensersatzanspruch zu erfüllen.* | Malberg, Jürgen PLZ: 47226 Tel.: (02065)91 72 - 42 | 23.12.2011 08:40:32 |
| NEIN* | - | NEIN | Nach § 153a StPO wird das Verfahren wegen geringer Schuld gegen Weisungen oder Auflagen eingestellt, obwohl ein hinreichender Tatverdacht grundsätzlich vorliegt. Die Geltendmachung des zivilrechtlichen Anspruchs bleibt unabhängig davon bestehen. Ein Erstattungsanspruch steht Ihnen rechtlich zu. Die Frage ist, ob die Durchsetzung des Anspruchs sinnvoll ist. Sind Sie rechtschutzversichert?* | Röder, Lisa PLZ: 50996 Tel.: 02219312430 | 23.12.2011 10:27:16 |
| JA* | absolut* | JA | Der Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und nachprüfen, unter welchen Auslagen im einzelnen eingestellt wurde und ob bei dem Gegner überhaupt Schadensersatz zu holen ist.* | Schönewerk, Ursula PLZ: 50259 Tel.: 02238 67 08 | 25.12.2011 19:12:36 |
| NEIN* | - | NEIN | Beim Verkäufer wird vermutlich nichts zu holen sein, die Kosten stehen völlig außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit.* | Poppe, Dieter PLZ: 47877 Tel.: 021542612 | 22.12.2011 23:22:22 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
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im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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