Fall: schwere Körperverletzung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ein Hallo an die Anwälte. Eines Abends fuhr ich meine zwei Cousens zu einem Treffen und holte sie anschießend auch wieder ab, jedoch sahen sie sehr mitgenommen (um genauer zusein ziemlich stark verprügelt) aus. Ins Krankenhaus wollten sie nicht, also brachte ich sie zu mir nach Hause. Als ich mich versichert habe, dass es ihnen soweit gut ging, verließ ich die Wohnung und traff mich mit zwei Freundinen. Wieder Zuchause rieß uns die Polizei in der Früh um 6 aus dem Schlaf und verhaftete alle, die sich in der Wohnung befanden. Es stellte sich heraus, dass meine Cousens zu einer Schlägerei eine Waffe mit brachten, sie benutzten und auch einen traffen. Für mich hieß es 9 Mon. U-Haft, denn es gab eine Aussage, nach der mein rotes Auto in der Nähe gesichtet worden war. Das, und die Tatsache, dass meine Cousens ein gutes Verhältnis zu mir pflegten, veranlasste den Richter dazu an meine Schuld zu glauben. 2,5 auf 3 Jahre Bewehrung, etliche Stunden Abarbeiten und eine mir noch unbekannte Geldstrafe mit den Gerichtskosten stehen mir bevor. Die 9 Mon. kann niemand wieder rückgängig machen, aber ich kann und will mich nicht mit dem Rest der Strafe abfinden. Ich bin nie negativ aufgefallen, habe keine Vorstrafen, hatte eine feste Arbeitsstelle, eine Wohnung, ein Auto und war auch im Fußballverein Mitglied. Die kriminelle Szene betraff mich nie. Zwar legte ich Revision ein, verlor jedoch egliche Hoffnung, deshalb brauch ich die Meinung eines weiteren Awalts. Ich bedanke mich im Voraus.

PLZ: 861..

Pseudonym: kyssa

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 5. Juli 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
aufsuchen?
Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JANach der Mitteilung des Verfassers ist der Rechtsweg wohl aufgrund der Zurückweisung der Revision erschöpft, womit Rechtskraft des Ersturteiles eingetreten ist. Sollte das Revisionsverfahren noch laufen, sind Fristen einzuhalten; 1Monat ab Zustellung des erstgerichtlichen Strafurteiles. Der Verfasser müßte weitere Angaben zu denm ergangenen Urteil und dessen Zustellung machen und der Gang des Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung müßte von einem Revisionsspezialisten überprüft werden.*Stefan Pfalzgraf
PLZ: 86150
Tel.: 082134633 30
23.06.2011
09:55:56
JA*überwiegend*JASehr geehrter Herr ..., vorliegend sind Erfolgsaussichten nur schwer zu beurteile. Es müssten einige Fragen vorab beantwortet werden, erst dann kann eine Beurteilung der Aussichten erfolgen. Haben Sie Revision oder Berufung eingelegt? Zeugen? Usw. Ich kann nur soviel sagen, dass Fristen laufen und schnelles Handeln erforderlich erscheint. Details könnte ich gerne persönlich besprechen. Mit freundlichen Grüßen Haußmann Manfred Rechtsanwalt*Haußmann, Manfred
PLZ: 86167
Tel.: 0821 796 855 0
23.06.2011
13:13:51
NEIN*      -JAUnklar ob Rechtskraft eingetreten*Pietsch, Peter
PLZ: 86415
Tel.: 08233 41 34
29.06.2011
12:58:43
JA*überwiegend*JAdie frage nach einem alibi wäre nochmals zu beleuchten, ebenso sind die aussagen der weiteren betroffenen anhand einer akteneinsicht abzugleichen !*Angermayr, Martin
PLZ: 86633
Tel.: (08431)64 40 44
24.06.2011
09:19:17
NEIN*      -JAWenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, kommt nur noch eine Wiederaufnahme in Frage, für die man aber neue Beweismittel braucht (Aussagen der Cousins?!).*Waber, Reinhold
PLZ: 86609
Tel.: 0906 9 81 67 03
23.06.2011
10:38:12
JA*kostendeckend*JAEs ist sicher Berufung eingelegt worden, wenn das Amtsgericht erstinstanzlich zuständig war, so dass dann in der Berufungsinstanz nochmals der gesamte Vorfall aufgerollt werden kann. Sollte die erste Instanz vor dem Landgericht bereits verhandelt worden sein, so konnte in der Tat nur Revision eingelegt werden, wobei die Erfolgsaussichten einer Revision statistisch gesehen, gering sind. Eine genaue Beurteilung kann nur nach Aktenkenntnis abgegeben werden. Wenn es also schon ein erstinstanzliches Urteil gibt, dann ist auch eine evtl. Geldauflage schon festgelegt worden, so dass die Angaben in der Fallschilderung etliche Fragen aufwerfen. Von daher sollte eine Aufklärung und damit auch eine anwaltliche Beratung erfolgen.*Woryna, Klaus
PLZ: 81241
Tel.: 089 829 698 35
23.06.2011
11:00:11

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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