Fall: Verleumdung / üble Nachrede durch Nachbarin


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Hallo, unsere Nachbarin empfindet Lärmbelästigung durch uns, welche aber definitiv nicht vorhanden ist - wir gehen von einem Schallschutzproblem aus (Parkettboden ohne Trittschall - so wie früher gebaut wurde) Die Nachbarin hat in der Vergangenheit einmal die Polizei gerufen wegen angeblicher Lärmbelästigung (ich habe mit 6 Frauen am Esstisch in Socken gesessen). Die Polizei konnte keine Lärmbelästigung feststellen und hat sich entschuldigt. Darauf hin beschwerte sich die Nachbarin beim Vermieter. Der Vermieter ist nicht bereit anderen Boden oder ähnliches einzubauen. Auch zu späteren Anlässen an denen wir "ruhigen" Besuch mit Socken im Haus hatten (18.00 oder 19.00 Uhr) , hat sich die Nachbarin beim Vermieter und Bruder des Vermieters der im Haus wohnt dass wir z.B. um 19.00 Uhr keinen Besuch empfangen dürften bzw. dieser keine Schuhe in der Wohnung tragen darf etc. Wir haben mehrfach versucht mit der Nachbarin zu sprechen, erfolglos. Zwischenzeitlich hat die Nachbarin auch Besucher von uns im Treppenhaus abgefangen mit dem Hinweis wir würden Lärm veranstalten und dürften nicht in der Wohnung rumlaufen. Ich empfinde dies als üble Nachrede und Verleumdung da nachweislich durch Polizei und Zeugen keine Lärmbelästigung vorliegt. Kann ich wegen übler Nachrede oder Verleumdung oder ähnliches Anzeige erstatten ? Wo erhalte ich einen schriftlichen Nachweis des Polizeibesuches bei dem keine Ruhestörung festgestellt wurde ? Ganz herzliche Dank!

PLZ: 414..

Pseudonym: Ela1969

Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 20. Oktober 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JADer Anwalt wird klären, ob der Zivilrechtsweg oder der Gang zur Staatsanwaltschaft der richtige ist. Anders als für den rechtlichen Laien ist diese Einschätzung für den Anwalt ohne weiteres möglich, da es sich um ein typisches Fallgeschehen handelt.*Pamatat, Adolf Robert
PLZ: 41540
Tel.: (021 33) 26 91 21
20.10.2011
11:01:18
JA*absolut*JANach Ihrer Schilderung handelt es sich um eine mietrechtliche Auseinandersetzung. Strafanzeige bei der Polizei bringt überhaupt nichts, da kein öffentliches Interesse besteht und im Übrigen auch Zweifel an der Verwirklichung des Straftatbestandes bestehen. Wenden Sie sich zunächst ? entweder selbst, oder über einen Rechtsanwalt ? an Ihren Vermieter. Dieser muss Abhilfe schaffen, dass ein Mieter nicht durch eine Mitmieterin belästigt wird. Hilft das alles nichts ist auch eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung unmittelbar gegen die Nachbarin denkbar.*Kehl, Michael
PLZ: 40479
Tel.: 0211499899 0
19.10.2011
09:53:59
JA*absolut*JA Hansen, Ariane
PLZ: 40699
Tel.: 0211 253 480
18.10.2011
13:52:43
NEIN*      -JASehr geehrte Ela1969, Das Problem ist weit verbreitet. Sie scheinen alles zu tun, damit keine Lärmbelästigung erfolgt. Umgekehrt scheint die Nachbarin, insbesondere wenn sie alleine in ihrer Wohnung lebt (..) alle (wahrscheinlich auch aus anliegenden Nachbarhäusern (Reihenhaus ?!) Geräusche zu hören - quasi drauf zu warten ! Sie haben folgende Möglichkeiten: 1. Per Anwaltschreiben UNTERLASSUNG der genannten Handlungen (Ansprechen Fremder im Treppenhaus etc.) zu verlangen. 2. Das Sie Nachbarn sind besteht auch die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens (übrigens MUSS ein solches vorgeschaltet werden, bevor Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 3. Von polizeilichen Anzeigen halte ich persönlich nicht viel - hier besteht auch die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei/StA das Verfahren mangels öffentlichem Interesse (es spielt sich ja nur in Ihrem Haus ab) einstellt - dann ist die Luft noch mehr vergiftet...und Sie stehen mit einem Einstellungsbescheid "blöd" da... 4. Ich kenne Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, aber wenn man sich im "eigenen Haus / der eigenen Wohnung" nicht mehr wohl fühlt... komt als ultima ratio auch ein Umzug (meiner Ansicht nach) in Frage (zumal Ihr Vermieter die Situation baulich auch nicht (mehr) nachhaltig verbessern können wird. Es tut mir leid, dass ich Ihnen als mit derartigen Dingen erfahrenem Anwalt keinen besseren, dynamischeren Rat geben kann - doch wenn Sie alle juristischen Heben in Bewegung setzen wollen, würde ich in jedem Fall mit einem SCHIEDSVERFAHREN beginnen - dann vermittelt eine neutrale Person..und kann vielleicht Ihre Nachbarin überzeugen...das alles, so wie es ist..nun mal so bleiben muss... Ich wünsche Ihnen jedenfalls eine ruhige Hand, wie Sie in der Sache weiter vorgehen werden. Mit freundlichen Grüßen M.Körfgen Rechtsanwalt*Körfgen, Marco
PLZ: 41065
Tel.: 02161 815 930
19.10.2011
07:58:17
NEIN*      -JAAnsprechpartner für geeignete Massnahmen ist der Vermieter.*Poppe, Hans-Dieter
PLZ: 47877
Tel.: 021542612
18.10.2011
11:58:03
JA*absolut*JADie Nachbarin kann nicht alles verbieten, was die Ratsuchende in ihrer Wohnung tut. Sie muss ggfls. nach Schiedsverhandlung in die Schranken gewiesen werden. Aber: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenns dem bösen Nachbarn nicht gefällt...*Hinkes, Rainer
PLZ: 47918
Tel.: 02151 367 929
18.10.2011
12:05:22
NEIN*      -NEIN Omankowsky, Albrecht W.
PLZ: 50667
Tel.: 0221 941 575 7
18.10.2011
14:35:53
JA*überwiegend*JAZwar kann man selber kostenlos Strafanzeige stellen, bekommt aber Akteneinsicht nur über einen Anwalt; eventuell handelt es sich auch um ein mietrechtliches Problem! *Schupp, Christoph
PLZ: 52399
Tel.: 0242130380
18.10.2011
15:44:52
JA*überwiegend*JAEs handelt sich um eine Frage der Unterlassung und Duldung Zivilrechtlich*Steeger, Barbara
PLZ: 47625
Tel.: 02832 405 121
19.10.2011
16:42:13
JA*überwiegend*JADas Problem liegt auch im Mietrecht, der Spiess mit dem Vermieter könnte evtl. umgedreht werden.*Hoffs, Christian
PLZ: 45881
Tel.: 02093614610
19.10.2011
09:07:32

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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