Fall: Beschuldigter


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Guten Tag, Als Erstes möchte ich mich bedanken, dass es so ein Forum gibt. Ich habe heute eine Vorladung bekommen in dem ich Beschuldigter bin. Der Tatvorwurf: "Warenbetrug / Ausspähung von Daten". Am 3 Juni diesen Jahres ich bin selber aber gar nicht bei einer Internetplattform angemeldet und frage mich jetzt, was ich beführchten muss.Welche Daten soll ich ausgespäht haben bzw. wo soll ich Warenbetrug begangen haben?. Und wer ist der Kläger?

PLZ: 103..

Pseudonym: Beschuldigter

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 4. Januar 2012

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*kostendeckend*JAIch empfehle Ihnen dringend, keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen, sondern mit der Vorladung gleich einen Beratungstermin zu vereinbaren, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Nur ein Anwalt kann für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei nehmen und Sie dann über Details der Vorwürfe informieren sowie die Erfolgsaussichten des weiteres Vorgehens abschätzen!*Zink, Katrin
PLZ: 10247
Tel.: 030 46 79 31 50
22.12.2011
16:07:19
NEIN*      -JASehr geehrter "Beschuldigter", Sie sollten sich sofort an einen Anwalt wenden zwecks Akteneinsicht. Zur polizeilichen Vernehmung müssen Sie nicht gehen, es kann dann aber gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden, um die näheren Tatumstände zu prüfen. Sie sollten sich daher der Polizei gegenüber durch Ihren Anwalt zum Tatvorwurf äußern. Mit freundlichen Grüßen S. Herfurth- Schmidt*Herfurth-Schmidt, Stefanie
PLZ: 12099
Tel.: 030 694 427 7
23.12.2011
13:21:07
JA*absolut*JASie sind Beschuldigter und haben die rechte eines Beschuldigten. Sie können diese Rechte aber nur wahrnehmen, wenn Sie den Akteninhalt kennen. Es ist Akteneinsicht zu beantragen, die nur ein Anwalt erhält.*Grünberg, Frank Walter
PLZ: 12043
Tel.: 030 6 26 94 92
27.12.2011
10:11:51
JA*überwiegend*JASehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, als Beschuldigter eines Strafverfahrens müssen Sie einen Anwalt konsultieren, damit in Ihrem zuerst Fall Akteneinsicht genommmen werden kann (nur durch Anwalt möglich). Sodann sollte über den Anwalt eine sogenannte Einlassung zum Tatvorwurf erfolgen. Ziel der Einlassung bzw. Entlastung ist, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Wenn Sie nichts tun, kann es sehr schnell zur Anklage und damit zu einer empfindlichen Strafe kommen. Mit freundlichen Grüßen Karsten Reibold -Rechtsanwalt-*Reibold, Karsten
PLZ: 10555
Tel.: 030 791 592 0
22.12.2011
18:11:09
JA*kostendeckend*JAEine Auskunft kann hier ohne weitere Detailinformationen und möglichst Akteneinsicht nicht erteilt werden.*Kaul, Ekkehard
PLZ: 13125
Tel.: 030 943 099 8
01.01.2012
16:44:10
JA*kostendeckend*JASoweit Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei erhalten haben, sind Sie grundsätzlich nur verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen. Zum Tatvorwurf selbst brauchen Sie keine Angaben zu machen. Es wäre ratsam vor einer Aussage den Tatvorwurf zu kennen, also Akteneinsicht in die vorhandenen Ermittlungsakten zu nehmen. Hierzu benötigen Sie jedoch eine anwaltliche Vertretung, da Sie selbst keine Akteneinsicht erhalten werden. Sie könnten zunächst den Anwalt mit der Akteneinsichtnahme und einem anschließenden Auswertungsgespräch beauftragen, um dann in diesem Gespräch mit dem Anwalt zu entscheiden, ob es notwendig erscheint, dass Sie sich auch weiter in dem Verfahren anwaltlich vertreten lassen oder ohne anwaltliche Vertretung Ihre Angelegnheit klären können. Für die außergerichtliche Angelegenheit könnten Sie vorab Beratungshilfe bei an Ihrem Wohnsitz zuständigen Amtsgericht beantragen und nach Erhalt des Berechtigungsscheines einen Anwalt beauftragen.Hier hätten Sie dann einen Eigenanteil von 10 ? zu tragen. Ob Sie dann bei einem gerichtlichen Verfahren ein Fall für die Pflichtverteidigung wären vermag ich hier nicht einzuschätzen. Wollen Sie sich anwaltlich vertreten lassen, könnten Sie auch bei der Polizeidienststelle anrufen und den Vorladungstermin unter dem Hinweis, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen absagen.*Paulitschke, Remo
PLZ: 16225
Tel.: 03334236526
22.12.2011
16:12:16
JA*kostendeckend*JAEs handelt sich wohl um eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. In dieser Vernehmung wird sich der Beschuldigte um Hals und Kragen reden. Der Beschuldigte hat aber nach Strafprozessordnung das Recht zu schweigen. Das sollte er auch tun. Es reicht aus, die Angaben zur Person zu machen bzw. zu bestätigen, wenn sie in der Vorladung korrekt sind. Sich gegenüber der Polizei zu äußern, sollte man immer erst NACHDEM der Strafverteidiger die Akte eingesehen und mit dem Beschuldigten besprochen hat.*Birtschenko, Alexander
PLZ: 15806
Tel.: 03377 201 298
22.12.2011
15:51:12

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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