Fall: Rechtsberatung
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:
Meine Enkelin( 18 1/ 2 Jahre alt ) hat einen Strafbefehl wegen Fahrerflucht (Entfernen von der Unfallstelle, beim Einparken anderes Fahrzeug gestreift) erhalten.
Kosten ca. € 3ooo am gegnerischen Fahrzeug.
Führerscheinentzug 7 Monate, Strafe € 700.
Frage:
Muß bzw. kann etwas unternommen werden ?
Sie möchte eine Ausbildung beim Finanzamt beginnen
( amtliches Führungszeugnis und kein Vergehen )
Gilt obiger Strafbefehl als Vergehen ?
Wie hoch sind die eventuellen Rechtsberatungskosten ?
Außerdem wurde inzwischen von ihr von der Kfz-Versicherung die bezahlte Schadensumme zurückgefordert, weil sie durch die Unfallflucht eine Pflichtverletzung begangen habe. Ist so etwas rechtens? Was ist zu unternehmen?
PLZ: 717..
Pseudonym: lluem
Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 9. Januar 2012
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| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | kostendeckend* | JA | es muß die einspruchsfrist gewahrt werden. man muß strafmaß und höhe prüfen. entlastende elemente sollten gesammelt und ausgewertet werden. mit der eigenen versicherung kann ggf. verhandelt werden. * | Winter, Michael PLZ: 70806 Tel.: 07154 801 788 | 08.01.2012 20:30:50 |
| JA* | absolut* | JA | Iluem wg. Vorwurf Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/ Entziehung der Fahrerlaubnis Sehr geehrter Herr ?lluem?, in eingangs näher bezeichneter Sache kann grundsätzlich ein rechtzeitiger Einspruch gegen den Strafbefehl sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu einer Reduzierung der Geldstrafe führen bzw. es ist ein wirksames Vorgehen gegen die Entziehung möglich. Im günstigsten Fall des Freispruchs/Einstellung wird keine Strafe verhängt. Durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich auch eine Reduzierung der Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Hierzu ist allerdings der Einzelfall zu prüfen. Es ist dringend eine zeitnahe anwaltliche Besprechung der Sache erforderlich. Auch für die mögliche Abwehr der Forderung der Versicherung kommt es auf den Sachverhalt an. In der Sache lade ich Sie daher dazu ein sich mit mir in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen -Reyher- Rechtsanwalt * | Reyher, Tobias PLZ: 74072 Tel.: 0714138571711 | 09.01.2012 12:04:00 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Eventuell lohnt es sich, innerhalb der 14 Tages-Frist Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und den Fall vor Gericht zu verhandeln mit Sachverständigengutachten. Vielleicht kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass die Fahrerin die Beschädigung des anderen Fahrzeus nicht wahrnehmen konnte, insofern also kein Vorsatz vorlag. Vielleicht ist der Sachschaden auch deutlich geringer, wodurch eventuell der Entzug der Fahrerlaubnis entfallen würde.* | Hessek, Leopold PLZ: 74172 Tel.: (07132)1 70 24 22 | 08.01.2012 20:06:13 |
| NEIN* | - | NEIN | Wenn Ihre Enkelin nachweislich den Schaden bemerkt hat, geht die Strafe in Ordnung.* | Bertsch, Gerold PLZ: 73249 Tel.: 07153 93 03-0 | 09.01.2012 08:47:11 |
| JA* | kostendeckend* | JA | In Ihrem Fall ist zunächst die Einholung von Akteneinsicht, sowie eine Besprechung über den genauen Unfallhergang vonnöten. Erst dann kann eine Einschätzung getroffen werden, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist (Vorsicht: Fristablauf 14 Tage nach Zustellung). Erstberatungskosten für Strafrecht/ Zivilrecht betragen max. ? 190.-- zzgl. Mehrwertsteuer. Rechtsweg/ Erfolgsaussichten können derzeit nicht sicher bestimmt werden (wurden aber vom Unterzeichner unter Vorbehalt angeklickt).* | Dolde, Marc-J. PLZ: 71126 Tel.: 07032 772 52 | 09.01.2012 10:54:01 |
| JA* | überwiegend* | JA | Zink, Tobias (Fachanwalt Verkehrsrecht) PLZ: 75179 Tel.: 0723135050 | 09.01.2012 12:05:29 | |
| NEIN* | - | JA | Es werden noch weitere Informationen benötigt. Für die Höhe der Strafe kommt es darauf an, ob die Fahrerin den Unfall bemerkt hat, hier kann ggf. Ein Sachverständigengutachten die taktile Wahrnehmbarkeit des Vorfalles verneinen. Bezüglich der Berwerbung müssten die Anzahl der Tagessätze angegeben werden, um mitteilen zu können, ob sich die Strafe auswirkt. Eine Rückforderung durch den Versicherer ist bei Pflichtverstößen grundsätzlich möglich, hier sollten die Voraussetzungen geprüft werden. Kosten für die Strafverteidigung (Beratung inklusive): ca. 800,00 ? zuzüglich Sachverständigen und Gerichtskosten,, für ein Beratungsgespräch: nach Vereinbarung (ca. 200,00 ?). Besteht in der Familie oder für das Fahrzeug ggf. Eine Rechtschutzversicherung?* | Peltzer, Gerhard PLZ: 73547 Tel.: 07172184900 | 08.01.2012 20:53:14 |
| JA* | überwiegend* | JA | Erste Vorfrage: Ist der Strafbefehl schon rechtskräftig oder kann noch Einspruch eingelegt werden? Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Wenn noch Einspruch möglich ist, sollte dieser eingelegt werden, um den Vorwurf durch Akteneinsicht überprüfen zu können. Erstberatungskosten ca. 250,00 ?. Bleibt es beim Strafbefehl, darf die Versicherung die Leistungen fordern. Der Strafbefehl wird nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Gruß Arne Grußendorf* | Grußendorf, Arne PLZ: 74523 Tel.: 0791 941 300 | 09.01.2012 09:20:56 |
| NEIN* | - | JA | detailierte beratung nach akteneinsicht erforderlich* | Martus, Hubert PLZ: 68753 Tel.: 07254 7 30 31 | 09.01.2012 07:28:09 |
| NEIN* | - | JA | Bitte setzen Sie sich zur weiteren Besprechung der Angelegenheit mit mir in Verbindung. RA Modla* | Modla, Thorsten PLZ: 90617 Tel.: 09101902619 | 08.01.2012 03:45:45 |
| NEIN* | - | JA | Hier ist umfassende Beratung erforderlich. Beachten Sie die Einspruchsfrist gegen en Strafbefehl!* | Wandt. Marc N. PLZ: 58239 Tel.: 0230420060 | 08.01.2012 14:01:22 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
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