Fall: Bußgeldbescheid - Einspruch zum hinauszögern?
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:
Ich habe vor 3 Tagen einen Bußgeldbescheid erhalten wegen einer Geschidigkeitsübertretung. Die Strafe beläuft sich auf 140€ + 1 Punkt.
Da ich noch in der Porbezeit bin muss ich auch noch ein Aufbauseminar absolvieren...dieser Bescheid kommt soweit mir bekannt erst einige Wochen oder Monate nachdem der Bußgeldbescheid Rechtskräftig ist - also bezahlt oder 14 Tage warten ohne etwas zu sagen.
Angenommen ich lege jetzt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein einspruch ein und warte bis es zu einer Ladung vor Gericht kommt und ziehe dann schriftlich meinen Einspruch zurück und bezahle die Strafe - kommen dann weitere Kosten auf mich zu? Wie hoch würden diese in etwas ausfallen?
Ziel des ganzen ist es die weitergabe an die Führerscheinstelle zu verzögern und somit die Aufforderung zum Aufbauseminar hinauszuzögern das ich Zeit habe die Summe dafür anzusparen.
Sollte ich Einspruch einlegen um Zeit zu gewinnen oder lieber direkt bezahlen da sonst erhebliche höhere Kosten auf mich zukommen?
Vielen herzlichen Dank im voraus!
PLZ: 840..
Pseudonym: Chris835
Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 28. Juli 2011
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Geschwindigkeitsübertretungen können in vielen Fällen erfolgreich angegriffen werden. Dies kann durch Akteneinsicht vorab geprüft werden. Der Weg des Hinauszögerns könnte sich damit schon bei dieser Prüfung erübrigen. Mit den besten Wünschen, Volker Siegel, Rechtsanwalt* | Siegel, Volker PLZ: 85375 Tel.: 08165 53 55 | 15.07.2011 15:34:38 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Erst durch Akteneinsicht durch RA kann der gesamte Vorfall rechtlich einwandfrei beurteilt werden, dem Rechtssuchenden ein Rat erteilt werden. Es empfiehlt sich u.U. bereits im Vorfeld Kontakt zu den Behörden aufzunehmen, um abzuklären, welche Schritte für den Betroffenen am Erfolgreichsten wären. Ohne Akteneinsicht und Kenntnis des VZR ist m.E. nur eine oberflächliche Beratung möglich; weitere Kosten bei Einspruchsrücknahme gegenüber Behörde und/oder Gericht entstehen nicht. Ein "Hinauszögern" kann u.U. durchaus sinnvoll sein; das Messverfahren sollte auch mit überprüft werden;* | Dieter Popel PLZ: 93138 Tel.: 0941 88801 | 18.07.2011 15:31:34 |
| JA* | überwiegend* | JA | Generell sollte man ab der Punktegrenze immer Einspruch einlegen, da es häufig erfolgreiche Einwendungen gegen die MEssung gibt und es auch möglich ist, dasss Sie vollständig aus der Sache rauskommen. All dies kann aber nur nach Erhalt der Akteneinsicht beurteilt werden, die Sie nur über einen Anwalt erhalten. Wenn Sie dies wünschen, dann vereinbaren Sie einfach einen Termin oder melden Sie sich telefonisch. MfG Roland Werlein Rechtsanwalt* | Werlein, Roland PLZ: 84503 Tel.: 08671 926 10-0 | 15.07.2011 08:25:29 |
| NEIN* | - | NEIN | Sehr geehrter Fahranfänger, lieber Lehrgeld zahlen als auf Verjährung verlassen ! Die Anhörung allein unterbricht schon die Verjährung. Verlassen Sie sich also nicht auf Ihr Glück sondern beachten Sie die Höchstgeschwindigkeit. Ich habe einige Fälle, wo die Mandanten um ihre Fahrerlaubnis kämpfen müssen, weil sie immer wieder zu schnell gefahren sind. Die Einsicht kommt oft zu spät. Sehen Sie es als Warnschuss und Lehrgeld an und hüten Sie Ihre Fahrerlaubnis wie ihren Augapfel! Weiterhin gute Fahrt wünscht S. Herfurth- Schmidt* | Hêrfurth - Schmidt, Stefanie PLZ: 12099 Tel.: 0306944277 | 14.07.2011 10:21:33 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
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