Fall: Bußgeld akzeptieren - Fall erledigt?


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Hallo, mir wird folgendes zur Last gelegt: 1. Tatbestandnummer Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. §37. Abs. 2; §49 StVo.; §24 StVG; 132 BKat, §19 OWig (zum Tatbestand PKW befand sich mindestens 6 Fahrzeuglängen (4,48 m) von der Haltelinie entfernt, als die Lichtzeichenanlage bereits Rotlicht anzeigte. Gefahrloses Bremsen war jederzeit möglich, deutliches Aufheulen des Motors zur Beschleunigung vernehmbar,. Eigener Standort: linker Fahrstreifen, an rotlichtzeigender Lichtzeichenanlage heranrollend.) 2. Tatbestandnummer Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30km/h. Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 50km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 80km/h. §3 Abs. 3, §49 StVo; §24 StVG; 11.3.5 BKat; § 19 OWiG (zum Tatbestand km30, zul. Geschwindigkeit 50 km/h, gemessen 100km/h abzügl. 20 von Hundert, gefahren 80 km/h, Nachfahrstrecke 800m, M-***, ziviler Dienst-PKW, ungeeichter Tacho.) Hierfür soll ich 145.-Euro + Gebühren zahlen + 3 Punkte (mit Verweis auf allg. Hinweise - wie folgt: Die Angabe der Punkte it unverbindlich. Die Bewertung erfolgt vorläufig durch das Kraftfahrt-Bundesamt und endgültig durch die für Maßnahmen nach dem Punktesystem zuständige Verwaltungsbehörde.) Ich wurde damals von der Polizei angehalten und da hiess es, dass folgendes auf mich zukommen würde: Rotlichtverstoss: 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot + Bußgeld Geschwindigkeit: 3 Punkte + Bußgeld In dem Bescheid ist aber keine Rede von Fahrverbot und es werden nur 3 Punkte erwähnt und nicht 7. Das ich über rot gefahren bin, sehe ich ein, aber nur in dem Augenblick als die Ampel von gelb auf rot sprang, also unter 1 Sekunde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sehe ich nicht so, meines Erachtens waren es 60-65. Nichts desto trotz würde ich das Bußgeld akzeptieren, wenn danach nichts mehr kommt. Ich möchte nicht vor Gericht gehen und dann wohlmöglich eine noch höhere Strafe ode sogar ein Fahrverbot bekommen. Daher die Frage: Wenn ich das Bußgeld zahle, ist damit dann der Fall vom Tisch? Gruss

PLZ: 803..

Pseudonym: fx77

Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 29. August 2011

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NEIN*      -JAEs sollte auch die Frage geklärt werden, ob Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen. Ein neuer Punkteeintrag könnte zu erheblichen Problemen führen. Ein Einspruch bedeutet Zeitgewinn. Ein solcher kann später wieder zurückgenommen werden, auch kurz vor oder in einem Gerichtstermin. In 99% der Fälle ist ein solcher daher sinnvoll. Anders nur wenn eine Verböserung droht ... Ob dies hier zu befürchten ist und zwar von der Behörde durch einen weiteren o. schärferen Bescheid (vor Ablauf der Verjährung), sollte innerhalb der Einspruchsfrist geklärt werden. Wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorliegt und der Anwalt nicht mehr verlangt als diese erstattet, entstehen keine Mehrkosten und in der Regel sind dann auch die Verfahrenskosten abgedeckt.*Schewe, Holger
PLZ: 85579
Tel.: 089 601 304 4
16.08.2011
09:22:32
JA*überwiegend*JADie Bemerkungen deuten auf Zeugenaussagen hin. Diese sind nicht immer tauglich. Die Messergebnisse können bei stationären Anlagen fehlerhaft sein. Gegen das Fahrverbot kann eventuell vorgegangen werden. Aussichten auf Erfolg je nach erkennendem Gericht.*Siegel, Volker
PLZ: 85375
Tel.: 08165 53 55
16.08.2011
12:28:31
JA*überwiegend*JADie Bemerkungen deuten auf Zeugenaussagen hin. Diese sind nicht immer tauglich. Die Messergebnisse können bei stationären Anlagen fehlerhaft sein. Gegen das Fahrverbot kann eventuell vorgegangen werden. Aussichten auf Erfolg je nach erkennendem Gericht.*Siegel, Volker
PLZ: 85375
Tel.: 0816553 55
16.08.2011
12:28:41
NEIN*      -JADer vorliegenden Beurteilung durch Herrn Kollgen Schewe stimmt ich zu. Es sollte durch einen Anwalt Einspruch eingelegt und abgeklärt werden, ob gerichtlich Schritte sinnvoll sind oder ob der Einspruch zurückgenommen werden soll. Der Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und dann einen Rechtsrat erteilen. Die Frage der Anwaltsgebühren sollte vorab geklärt werden, eine Rechtssschutzversicherung ist zu empfehlen.*Göller, Christian
PLZ: 86150
Tel.: 0821 330 67
16.08.2011
11:02:16

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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