Fall: Verkehrsrecht


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich bin am 04.10.2010 ausserorts in einer Tempo 60 Zone mit 88 kmh geblitzt worden, 3 Punkte sowie 80 € Bußgeld. Nun bin ich am 04.10.2011 nochmals geblitzt worden innerorts mit 27kmh zu schnell. Nun soll ich 100€ sowie 3 Punkte und 4 Wochen Fahrverbot bekommen, da ich Wiederholungstäter innerhalb eines Jahres bin. Zählt nicht mit ablauf der 365Tage am 03.10. die Ablauffrist von 1 Jahr? Kann ich da Einspruch erheben?

PLZ: 344..

Pseudonym: Sensi79

Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 13. Februar 2012

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NEIN*      -NEINIch halte - leider - die Rechtslage für klar: Der Bußgeldkatalog sagt in § 4 Absatz 2:"Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen Fahrzeugfahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von MINDESTENS 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres SEIT RECHTSKRAFT DER ENTSCHEIFUNG eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begeht." ==> heißt: a) Wir haben noch nicht ein Jahr herum seit Entscheidung in Rechtskraft; das sind nicht die Daten der Begehung; b) zuvor waren es 28 km/h zuviel, jetzt sind es 27 zuviel, also immer über 26km/h. Damit ist die Falle leider zu und ein Einspruch ist ohne Erfolgsaussicht. Der Bußgeldbescheid wird nicht abzuändern sein.*Christoph Schulte-Nölke
PLZ: 33098
Tel.: 052 51 24 00 4
01.02.2012
11:45:36
NEIN*      -JAHinsichtlich der Verstöße innerhalb eines Jahres ist nicht auf den Tattag, sondern auf das Datum der Rechtskraft des ersten Verstosses abzustellen. Hierzu erfolgen aber Ihrerseits keine Angaben, so dass auf alle Fälle ein Anwalt konsultiert werden sollte. MFG Stephan Schmid*Schmid, Stephan
PLZ: 34131
Tel.: 0561935050
31.01.2012
16:13:19

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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