Fall: Trunkenheitsfahrt
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Hallo
Letzte Woche wurde ich von der Polizei angehalten mit einer relativen Fahruntüchtigkeit von 0,7 Promille. Ich hatte die Polizei gesehen und bin danach sofort in eine Seitenstraße gefahren und habe dort geparkt. Erst sind Sie vorbeigefahren, aber dann wurde ich leider doch gesehen und musste eine Messung machen.
Zwischen dem Trinken und der Erstmessung vergingen 2 Stunden. Die zweite Messung erfolgte 30 Minuten danach. Das Messgerät auf der Polizeiwache schien mir jedoch sehr veraltet. Ein Blick auf die Plakette dieser Maschine brachte jedoch keine Erkenntnis.
Ich studiere im Moment Jura und BWL in Mannheim und muss regelmäßig nach Wuppertal fahren, um meiner Mutter bei der Pflege unserer kranken Großmutter zu helfen.
Allerdings könnte ich ein Fahrverbot nur im Juli verkraften, weil ich in den Semesterferien sowieso in Wuppertal bin und mein Praktikum mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Ab dem August wird es wieder schwer für mich.
Der Bußgeldbescheid wird wahrscheinlich in 3-4 Wochen zugestellt.
Wie sollte ich am besten reagieren, denn eine Geldstrafe von 500 Euro kann ich schlecht verkraften?
Kann man das Bußgeld senken oder sollte ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen Ratenzahlplan vereinbaren, da ich als Student über begrenzte Mittel verfüge?
PLZ: 682..
Pseudonym: StudentMA
Bewertungszeitraum: beendet am Sonntag, 19. Juni 2011
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | kostendeckend* | JA | Straf- und Bußgeldrecht eignet sich für eine vorab erfolgende Beurteilung am Allerwenigsten. Ohne Besprechung und ohne Akteneinsicht ist seriöserweise eine Einschätzung nicht möglich.* | Philipps, Andreas PLZ: Tel.: 062139-1800-66 | 06.06.2011 12:37:53 |
| JA* | überwiegend* | JA | Bei 0,7 Promille kommt nach dem Bußgeldkatalog folgende "Strafe" in Betracht: 4 Punkte, bis 3.000 EUR, bis 3 Monate Fahrverbot. Je nach Vorbelastung (Ersttäter?)lässt sich bereits jetzt Einfluss darauf nehmen, wie hoch die Folgen ausfallen. Durch tatktisch kluges Verhalten kann einiges erreicht werden. Allerdings sind die finanziellen Belastungen abzuwägen, falls keine Rechtsschutzversicherung besteht. Im Rahmen einer Erstberatung lassen sich die meisten Fragen kostengünstig klären.* | Zettl, Dominikus PLZ: 67061 Tel.: 06215871110 | 06.06.2011 01:17:52 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Butz, Theo PLZ: 67105 Tel.: 06235 50 55 | 13.06.2011 21:56:50 | |
| JA* | kostendeckend* | JA | akteneinsicht erforderlich.danach entscheidung über weiteres vorgehen* | Martus, Hubert PLZ: 68753 Tel.: 07254 7 30 31 | 06.06.2011 09:53:43 |
| JA* | überwiegend* | JA | Vorausgesetzt, es kann überhaupt von der Polizei bzw. Verwaltungsbehörde bewiesen werden, dass Sie gefahren sind (ein Fahrzeug geführt haben), lässt sich sicher die Rechtskraft des Bußgeldbescheides so legen, dass das Fahrverbot in die von Ihnen bestimmte Zeit hineinfallen kann. In der Regel sind auch Ratenzahlungen möglich.* | Siegert, Felicia PLZ: 69168 Tel.: (06222)5 09 00 | 06.06.2011 09:26:15 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Die Einschätzung der abschließenden Erfolgsaussichten ist ohne Akteneinsicht nicht möglich, daher kann momentan nur kostendeckender Erfolg angekreuzt werden.Ist die Messung allerdings nicht zu beanstanden und aufgrund des Messergebnisses ergeht " nur " ein Bußgeldbescheid, dann ist gegen das Regelfahrverbot und die Geldbuße nichts zu machen. Ratenzahlung kann dann nach Zugang der Zahlungsaufforderung beantragt werden. Voraussetzung zur Prüfung ist allerdings die Durchsicht der Akte. Wichtig ist auch, ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, da im Falle eines Bußgeldverfahrens Kostenschutz übernommen wird.* | Ochmann, Rainer PLZ: 64347 Tel.: 0615560860 | 06.06.2011 09:02:44 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Aus Zeitgründen kann ein Verfahren sinnvoll sein, um die Zeit des Fahrverbots besser zu steuern. Die Messung sollte überprüft werden. Nur Atemalkohol gemessen?* | Berg, Christian PLZ: 55278 Tel.: 06249 905 086 | 06.06.2011 11:22:23 |
| JA* | überwiegend* | JA | Zunächst einmal müsste der Bußgeldbescheid abgewartet werden, sodann Akteneinsicht durch einen RA beantragt werden und dann ggfs. Einspruch eingelegt werden. Durch diesen kann dann das Verfahren um bis zu einem halben Jahr hinausgezögert werden. Unter Umständen kann dann eine Absprache mit dem Richter getroffen werden was die Zeit des Fahrverbotes und eine Ratenzahlung anbelangt.* | RAe Wimber, Feyh und Kollegen PLZ: 63868 Tel.: 06022200351 | 06.06.2011 15:01:41 |
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