Fall: PKV Zahnersatz/Implantate
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich habe zu Beginn der Behandlung (Debeka/Beamte) eine Zusage zum Heil-u.Kostenplan (Implantate) bekommen. Im Oktober bekam
ich eine Leistungsmitteilung (ohne Ein-
schränkung) der Erstattung.
Im Dezember erhielt ich eine weitere Leistungsmitteilung für eine spätere Behandlung. Wieder wurde die Rechnung
vom Oktober aufgeführt-um 150€ gekürzt.
Kann eine PKV (Debeka) eine zugesagte
und schon mitgeteilte Erstattungszusage
(ohne neuen Heilplan) nachträglich kürzen?
MfG
PLZ: 791..
Pseudonym: kajo11
Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 18. Januar 2011
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| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Sehr geehrter Ratsuchender, grundsätzlich gehören die Kosten eines Heil- und Kostenplans einer zahnärztlichen Behandlung zu den erstattungsfähigen Kosten, wenn der Plan vor Behandlungbeginn bei der PKV eingereicht wurde und Deckungszusage hierfür erteilt wurde. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Zahnarzt nicht erstattungsfähige Kosten abrechnet. Dies überprüft Ihre PKV. Eine genaue und detaillierte Auskunft in Ihrem speziellen Fall macht die Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen und die bisherige Korrespondenz mit der Versicherung zwingend erforderlich. Ich empfehle daher, eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen * | Steigert, Manuela PLZ: 77955 Tel.: (07822)7 67 19 90 | 07.01.2011 16:44:04 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
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