Fall: Unterlassungserklärung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich habe 2004 2 Unterlassungserklärungen bzgl . mangelhafter bzw. fehlerhafter Anbieterkennzeichnung und Rückgaberechtsinformationen unterzeichnet.Kann ich wieder einen Shop eröffnen?

PLZ: 575..

Pseudonym: andiealbandie

Bewertungszeitraum: beendet am Samstag, 7. Januar 2012

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*kostendeckend*JASehr geehrter Mandant! Grundsätzlich verpflichtet eine abgegebene Unterlassungserklärung dazu das strafbewehrte jeweils aufgeführte Verhalten zu unterlassen, z. B. Waren nicht ohne Anbieterkennziechnung zu veräußern. Eine Erklärung, zukünftig keinen Gewerbebetrieb zu führen haben Sie sicher nicht abgegeben. Bitte haben sie Verständnis, dass eine eingehende Prüfung der Rechtsfrage und konkrete Auskunft nur erfolgen kann, wenn Sie die abgegebenen Unterlassungserklärungen übersenden, damit diese hier geprüft werden können. MfG*Flügge, Christian
PLZ: 58840
Tel.: 02391 602 777
26.12.2011
23:03:13
NEIN*      -JAEin Shop kann trotz der abgegebenen Unterlassungserklärungen eröffnet werden. Allerdings darf nicht gegen die Unterlassungserklärungen verstoßen werden, da sonst die Vertragsstrafe fällig würde. Auf jeden Fall sollte daher vor der Shoperöffnung die Unterlassungserklärung geprüft werden und die Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung in dem Shop von einem Anwalt erstellt werden.*Jakob, Volker
PLZ: 35080
Tel.: 02776 921 450
27.12.2011
08:21:31

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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