Fall: Unterlassungserklärung
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:
Ich habe 2004 2 Unterlassungserklärungen bzgl . mangelhafter bzw. fehlerhafter Anbieterkennzeichnung und Rückgaberechtsinformationen unterzeichnet.Kann ich wieder einen Shop eröffnen?
PLZ: 575..
Pseudonym: andiealbandie
Bewertungszeitraum: beendet am Samstag, 7. Januar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | kostendeckend* | JA | Sehr geehrter Mandant! Grundsätzlich verpflichtet eine abgegebene Unterlassungserklärung dazu das strafbewehrte jeweils aufgeführte Verhalten zu unterlassen, z. B. Waren nicht ohne Anbieterkennziechnung zu veräußern. Eine Erklärung, zukünftig keinen Gewerbebetrieb zu führen haben Sie sicher nicht abgegeben. Bitte haben sie Verständnis, dass eine eingehende Prüfung der Rechtsfrage und konkrete Auskunft nur erfolgen kann, wenn Sie die abgegebenen Unterlassungserklärungen übersenden, damit diese hier geprüft werden können. MfG* | Flügge, Christian PLZ: 58840 Tel.: 02391 602 777 | 26.12.2011 23:03:13 |
| NEIN* | - | JA | Ein Shop kann trotz der abgegebenen Unterlassungserklärungen eröffnet werden. Allerdings darf nicht gegen die Unterlassungserklärungen verstoßen werden, da sonst die Vertragsstrafe fällig würde. Auf jeden Fall sollte daher vor der Shoperöffnung die Unterlassungserklärung geprüft werden und die Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung in dem Shop von einem Anwalt erstellt werden.* | Jakob, Volker PLZ: 35080 Tel.: 02776 921 450 | 27.12.2011 08:21:31 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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