Fall: Protokoll Eigentümerversammlung
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
vergangenes jahr wurden in unserer WEG die Balkone im 3. OG saniert wegen wassereintritt in die Betonplatte durch undichte fliesenbeläge. ausnahme 3 Balkone die nicht sanierungsbedürftig waren da intakter fliesenbelag und fugen (auch meiner). finanziert wurde alles durch sonderumlage entfernung des fliesenbelags trug der jeweilige eigentümer. nun wurde das in der WEG-Versammlung so beschlossen. mich stört der nachsatz aussrhalb des beschlussstatus (hinweis der hausverwaltung/beirat) dass ich nun künftig verpflichtet bin abdichtung und fugen ständig zu prüfen (ist auch noch i.o.) nur soll nun ich bei einem etwaigen schadensfall und sanierung der balkonplatte die kosten selbst tragen.
ist so ein hinweis überhaupt rechtskräftig oder soll ich das protokoll anfechten?
PLZ: 814..
Pseudonym: ingridp0
Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 1. Juni 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | NEIN | Es ist nur (außerhalb einer Beschlusfassung) eine - unverbindliche - Rechtsansicht geäußert worden. Dagegen ist kein Kraut und damit kein Rechtsmittel "gewachsen", also auch keine Klage. Wer aus welchem Rechtsgrund zu einem späteren Zeitpunkt welche Kosten übernehmen muß entscheidet sich erst, wenn ein Schaden auftritt.* | de Coulon, Pascal PLZ: 82362 Tel.: 0881924900 | 20.05.2010 09:03:43 |
| NEIN* | - | JA | Das Protokoll muss eingesehen werden, um eine verbindliche Auskunft geben zu können. Sollte der Beschluss abschließend bereits im vergangengen Jahr gefasst worden sein, dann ist eine Anfechtung nicht mehr möglich. Ebenso nicht, wenn es nur ein Zusatz war.* | Ackermann, Silke PLZ: 86899 Tel.: (08191)9 15 79 30 | 19.05.2010 18:10:05 |
| NEIN* | - | NEIN | Der Nachsatz hat keine derartige Bedeutung, dass Sie dagegen klagen können. Allerdings ist das ein Hinweis die Situation zu beobachten, damit eine solche Aktion nicht wieder notwendig wird. Ansonsten hat nur die Versammlung das Recht der Ablehnung der Kosten. Dagegen können Sie dann allerdings klagen.* | Häßner, Heinz-Jürgen PLZ: 28857 Tel.: 0424292130 | 18.05.2010 10:11:31 |
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