Fall: Hausfriedensbruch / Eigentumsrecht


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Der zu meiner Eigentumswohnung gehörende Balkon (Gemeinschafteigentum mit Sondernutzungsrecht) soll von der Hausverwaltung und dem Verwaltungsbeirat besichtigt werden. Den Vertretern der Hausverwaltung und dem Verwaltungsbeirat wird - mit Ausnahme des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden (der aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht erwünscht ist - diese wurde im Vorfeld der Hausverwaltung und dem betreffenden Verwaltungsbeiratsvorsitzenden auch schriftlich von mir mitgeteilt) der Zutritt zugesagt und gewährt. Beim vereinbarten Besichtigungstermin betritt (besser stürmt) der Verwaltungsbeiratsvorsitzende (dem ja mitgeteilt wurde, dass sein Besuch nicht gewünscht ist) unaufgefordert zusammen mit den Vertretern der Hausverwaltung und einem weiteren Verwaltungsbeiratsmitglied meine Wohnung und behauptet, er habe das Recht, Gemeinschaftseigentum zu besichtigen und daher durch meine Wohnung zu gehen. Erst nach dreimaliger Aufforderung verlässt dieser Verwaltungsbeiratsvorsitzende meine Wohnung und verlangt zudem noch eine schriftliche Bestätigung von mir, dass ich ihm den Zugang zum Gemeinschaftseigentum verweigere (dies habe ich natürlich nicht unterschrieben und ihn auf die Alternative hingewiesen, er könne von außen eine Leiter an den Balkon stellen und diesen dann besichtigen). Liegt in diesem Falle Hausfriedensbruch vor? Muss ich dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden durch meine Wohnung Zugang zum Gemeinschaftseigentum (mit Sondernutzungsrecht) einräumen, wenn ich Hausverwaltung und anderen Verwaltungsbeiratsmitgliedern den Zugang gewähre?

PLZ: 341..

Pseudonym: Kümmerling

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 9. März 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
aufsuchen?
Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JASehr geehrter Fragesteller, Sie haben Gemeinschaftseigentum mit einem eingeräumten Sondernutzungsrecht. Mit diesem Sondernutzungsrecht haben sie eine eigentümerähnliche Rechtsstellung und müssen ein solches Benehmen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden nicht zwingend dulden. Lediglich wenn es um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (i.S.d. § 14 Nr. 4 WEG) geht, müssen sie zulassen daß ihre Wohnung betreten wird und selbst dann durfte der Verwaltungsbeiratsvorsitzende nicht in dieser Art und Weise vorgehen. Um es kurz zu machen, sie dürfen ihm in diesem Fall den Zugang zu ihrerer Wohnung verwehren. Um abschliessend (straf- sowie zivilrechtliche) Maßnahmen ergreifen zu können, müsste ich jedoch wissen, was der Grund der Besichtigung war und ob dieser angekündigt wurde. Mit freundlichen Grüßen*Meyer, Dieter
PLZ: 34233
Tel.: 0561 981 50-0
01.03.2011
11:49:37

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
Jegliche Haftung für eine Online-Bewertung ist gegenüber den teilnehmenden Rechtsanwälten und/oder dem Betreibern des Deutschen Rechtsforum ausgeschlossen.