Fall: Fensteraustausch (Besonders verrückter Fall)


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Mein Fall: Als Eigentümer einer Wohnung in einem nicht denkmalgeschützten vier-parteien-Gebäude (Baujahr 1985 -90) mit veralteten einfachverglasten Sprossenfenstern, gedenke ich letztere gegen moderne zwei- oder dreifach verglaste Fenster austauschen zu lassen. Laut Teilungserklärung sind die Fenster Sondereigentum der Wohnungseigentümer, dennoch gilt die Vereinbarung, daß das optische Erscheinungsbild des Hauses nur mit mehrheitlicher Zustimmung der Wohnungseigentümer verändert werden darf. Die Zustimmung habe ich ? unter der Bedingung (ausdrücklich) Kunststofffenster von gleicher Gestalt und Farbe einzubauen - auf einer Eigentümerversammlung erwirkt (¾ Mehrheit), worauf mich der Architekt des Hauses und Eigentümer einer Wohneinheit im selben Gebäude über die Hausverwaltung aufforderte, den Austausch der Fenster unbedingt zu unterlassen. Die Fenster dürften ausschließlich gegen exakt baugleiche Exemplare ausgetauscht werden. Er selbst wolle sich in diesem Fall um die Angelegenheit kümmern, hieß es weiter. Die Wohnanlage sei ?hochkarätig? und jedes Fenster von ?großem Wert?, da diese in solcher Form nicht mehr hergestellt würden. Es bestehe auch aus Wärmeschutzgründen kein Grund zu irgend einer Modernisierung am Haus... als ich auf seine Argumente nicht einging, ließ er ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt über die Hausverwaltung an mich senden, in dem seiner Forderung unter besonderer Berücksichtigung des § 22 I WEG und § 14 Nr. 1 WEG Nachdruck verliehen werden sollte. Meine Frage: In welcher Weise kann oder darf der Architekt des Hauses und Eigentümer einer Wohneinheit in so einem Fall unter den genannten Bedingungen überhaupt derart einwirken, und wie hoch stehen die Chancen für mich, mein Vorhaben ohne in Konflikt mit dem Recht zu geraten durchzusetzen?

PLZ: 295..

Pseudonym: NoWe

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 20. September 2011

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