Fall: Verwaltungsrecht WEG
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Eigentümerin einer von mir umgebauten Dachgeschoßwohnung in einer kleinen Wohnanlage mit insgesamt 6 WE. Da ich freiberufliche Architektin bin, wohne und arbeite ich in der Wohnung, was ich als Eigentümerin lt. Teilungserklärung auch darf. Als ich neulich in einer Eigentümerversammlung (ich bin übrigens alleinige Beirätin!) den TOP "Praxisschild" neben den Briefkästen mit Hinweis auf meinen Namen, Logo und Tätigkeitsverweis auf einem DIN 5 formatigen Glas-Edelstahl-Träger beantragte, schlug mir mehrheitlich die volle Ablehnung (wir wollen keinen Schilderwald!) entgegen. Der Verwalter gab sich relativ hilflos, erst recht, als ich den Auszug aus dem WEG §13,4 und §13,24 vorlegte und der Gemeinschaft mitteilte, dass eine Beschlußfassung entgegen gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig sei! Hierin heißt es nämlich:...so soll es grundsätzlich zulässig sein, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichnetes SE als Architekturbüro, Steuerberatungspraxis...zu nutzen....etc. So heißt es u.a. auch: ...Werbeschilder sind nur zu versagen, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen damit verbunden sind...etc...ein generelles Verbot der Werbung scheint unzulässig....und weiter heißt es: ...dasselbe gilt i.F. zulässiger Nutzung einer EW als eine freiberufl. Praxis für ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- oder Wohnungseingang...
Leider hat selbst die konkrete Darstellung nichts genutzt und ich habe den TOP seinerzeit auf die Weise beendet, indem ich dem Verwalter die Aufgabe gestellt habe, zeitnah schriftlich eine Rechtseinschätzung vorzulegen. Diese kam auch nach etwa 6 Wochen in Form einer Email-Mitteilung eines Anwalts der offensichtlich in Verwaltungsfragen für diese HV tätig ist und bestätigt, dass die WE zu Recht mein Anliegen abgelehnt hätten, da dies eine "Beeinträchtigung der Fassade" bewirken würde! Ich setzte mich sogleich ebenfalls über Email mit dem Anwalt in Verbindung und schilderte nochmals den Fall...worauf er sich schon gar nicht mehr so sicher war mit seiner Behauptung..
Was also zählt in diesem Fall? Das WEG oder die in meinen Augen "willkürliche" Beschlußfassung durch 3 andere Wohnungseigentümer, die die Mehrheit bilden?
Besten Dank für eine Antwort!
PLZ: 831..
Pseudonym: amelie_art
Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 23. August 2011
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | JA | Hier bedarf es noch ergänzender Informationen: Wurde ein (ablehnender) Beschluss gefasst? Wenn ja, wurde der Beschluss gemöß §§ 43 ff WEG angefochten? Wenn nicht, könnte der Beschluss zwischenzeitlich unanfechtbar und damit wirksam geworden sein. GgF müßte auf der nächsten Eigentümerversammlung der Antrag noch einmal gestellt werden.Über die Beschreitung des Rechtswegs kann erst nach weiteren Infos entschieden werden.* | Schumann, Thomas PLZ: 83229 Tel.: 08052 20 31 | 10.08.2011 18:24:27 |
| JA* | überwiegend* | JA | Anwaltskonsultation auch deshalb anzuraten, weil evtl. Fristen zu beachten sind. In der Sache selbst dürfte Aufassung der Architektin zutreffen, entscheidend aber sind -wie immer - die Umstände des Einzelfalles, die im Gespräch zu hinterfragen wären.* | Richter-Ferenczi, Michael PLZ: 85598 Tel.: 089 959 934 56 | 11.08.2011 09:34:34 |
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der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
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