Fall: Balkonsanierung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Wohnungseigentümer seit Sept. 1989. Im Jahr 1969 und im Jahr 1984 hat die damalige Eigentümergemeinschaft eine Abstimmung bzw. Änderung der Teilungserklärung " Balkonboden und Geländer sind Sondereigentum" vorgenommen. Im Juni 2005 mußte ich meinen Balkonbelag sanieren lassen. Nach Rücksprache mit dem damaligen Verwalter ist mir mitgeteilt worden, das ich die Sanierung aus eigener Tasche finanzieren muß. Am 09.06.2010 hatten wir wieder Eigentümerversammlung. Hier stellte sich heraus das zwei Eigentümer ihren Balkon defekt haben, die diese auf Gemeinschaftskosten sanieren lassen wollen. Der neue Verwalter , seit September 2009 im Amt hat festgestellt und uns erläutert das die Balkone nicht Sondereigentum sondern Gemeinschafteigentum sind. (Gestetz seit 1954). Änderung der Teilungserklärung nicht rechtskräftig, was mir bis jetzt nicht bekannt war. Hieraus ergibt sich das die Balkonsanierungen über die Rücklagen bezahlt werden !!! Jetzt meine Fragen : Habe ich die Möglichkeit mein Geld (Betrag ca. 1500 Euro) aus der selbstfinanzierten Sanierung bei der ETG einzufordern ?? Gibt es hierzu Einspruchsfristen ??

PLZ: 427..

Pseudonym: Skypostman

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 28. Juli 2010

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JAIch kann mir vorstellen, dass ein evtl. bestehender Anspruch auf Rückzahlung der 1.500 Euro verjährt ist, da die Investition aus dem Jahre 2005 stammt. Vielleicht gibt es jedoch die Möglichkeit, Ihre Investition über 1500 Euro als Einlage zu werten. Darüber ließe sich sicherlich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft verhandeln. Ein Anwalt könnte sicher dabei helfen, die richtige Argumentationslinie einzuschlagen. Das Ergebnis wäre für Sie dasselbe.*Hermes, Robert
PLZ: 42697
Tel.: 0212 38 23 50 80
25.06.2010
09:42:23
JA*kostendeckend*JAZur Einschätzung der Sachlage bedarf es der genauen Daten. Grundsätzlich gilt bei WEG Angelegenheit, dass grds. ein Beschluss der Eigentümer innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten werden muss, wenn dies geboten ist.*Horn, Christian
PLZ: 41564
Tel.: 02131 3 68 44 28
26.06.2010
19:59:27
NEIN*      -JAUm abzuklären, was Ihrerseits tatsächlich saniert worden ist und ob dieser "Balkonbelag" Gemeinschaftseigentum ist.*Teraske, Marion
PLZ: 50321
Tel.: 02232 41 03 83
24.06.2010
19:14:40

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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