Fall: zweimalige Rückweisung dch. Beschluss gem. § 153 SGG


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Nach Einlegung der Berufung vor dem LSG Potsdam wurde mir am 25.05.2009 mitgeteilt, dass eine mündl. Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden soll. In der Anhörung habe ich wie bereits in der Berufungsschrift eindringlich darauf verwiesen, dass mir in der mdl. Verhandlung der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Richterin in eklatanter Weise verweigert wurde (ich vertrete mich selbst) und dieses schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine mdl. Verhandlung vor dem LSG notwendig mache. Eine gleichzeitige Intervention bei der Präsidentin des LSG wurde mit der Unabhängigkeit der Richter wohl zu Recht abgewiesen. Am 2.02.2010 wurde mir mitgeteilt, dass mein Fall aufgrund der Änderung des Geschäftsverteilungsplanes an einen anderen Senat übertragen wurde. Dieser teilt mir nun am 22.09.2010 mit, dass er gleichfalls erwägt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und ich hierzu nochmals angehört werden soll. Meine Fragen: Ist diese Vorgehensweise der doppelten Erwägung auf Abweisung dch. Beschluss überhaupt zulässig? Gibt es nicht ggf. Fristen, innerhalb derer auf eine Anhörung seitens des Gerichts reagiert werden muss? Muss der Rechtsunkundige nicht davon ausgehen, wenn nach Anhörung 14 Monate ohne entsprechenden Beschluss vergangen sind, dass eine Verhandlung erfolgen muss? Es kann doch auch nicht sein, dass es vom Gesetz her diesbezüglich keine Fristen gibt, die das Gericht beachten muss und nur den Klägern Fristen auferlegt werden! Was soll auch eine erneute Anhörung in gleicher Sache, in der zwischenzeitlich keine neuen Tatbestände hinzugekommen sind? Verstößt das LSG in irgendeiner Weise gegen Bestimmungen? Was raten Sie mir zu tun?

PLZ: 165..

Pseudonym: MeiLSG

Bewertungszeitraum: beendet am Samstag, 9. Oktober 2010

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