Fall: Verjährung von Forderung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich habe am 18.12.2008 ein Schuldanerkenntniss bei meinem damaligen Arbeitgeber unterschrieben wegen Forderungen von Schulungskosten(ca 5000€) und Sachleistungen(Ca 5500€).Ich bin damals fristlos entlassen worden. Ich habe in den 3 Jahren nichts mehr gehört von denen. 1 Mahnung kam im Juli diesen Jahres per Einschreiben, die aber komplett fehlerhaft war mit Schreibfehlern. Ist diese Sache jetzt zum 31.12.2011 verjährt oder muss ich da noch etwas fürchten?

PLZ: 341..

Pseudonym: DIDI79

Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 16. Januar 2012

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JA Töngi, Sylvia
PLZ: 34266
Tel.: 0561 529 398
04.01.2012
14:30:21
JA*überwiegend*JASehr geehrter Rechtssuchender, in Ihrem Fall kommt es darauf an, in welcher Frist die Forderung verjähren würde, die Sie anerkannt haben. Nur wenn diese in drei Jahren verjähren würde, wäre mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten - das Anerkenntnis hat nur zur Folge, dass die ursprüngliche Verjährung von Neuem beginnt. Wann die anerkannten Forderungen verjähren kann aber nur bei genauer Kenntnis von dem Schuldgrund und Prüfung der jeweiligen Forderungen beurteilt werden. Da in Ihrer Frage von einer fristlosen Kündigung die Rede ist, ist auch eine längere Verjährungsfrist nicht auszuschließen. Für eine genaue Prüfung wäre daher neben einer inhaltlichen Prüfung des Anerkenntnisses auch der Sachverhalt zu prüfen, der den Forderungen zugrunde liegt. Für eine eingehendere Beurteilung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen Anja Babette Weller *Weller, Anja Babette
PLZ: 34260
Tel.: 05605 924 274
03.01.2012
18:26:10
JA*absolut*JADie Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob ein "einfaches" oder ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben wurde. Für weitere Nachfragen stehe ich gern zur Verfügung. RA Lösche*Lösche, Ture
PLZ: 37075
Tel.: 0551 634 405 33
03.01.2012
17:08:46
NEIN*      -JASehr geehrte(r) Rechtssuchende(r), die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 194 BGB drei (3) Jahre und beginnt, soweit nicht etwas anderes geregelt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (also Ihr ehemaliger Arbeitgeber) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Die Verjährung kann aber gehemmt werden, bspw. durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren oder durch Erhebung der Klage auf Leistung, also Zahlung. Ob die Forderung Ihres ehemaligen Arbeitgebers nunmehr verjährt ist, lässt sich mangels hinreichender Angaben nicht beurteilen. Hierzu sind weitere Informationen zwingend erforderlich und Unterlagen, wie bspw Ihr Arbeitsvertrag und alle mit Ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis verbundenen Vertragsergänzungen und Korrespondenz, ebenso auch alles, was mit der fristlosen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zusammenhängt, zu prüfen. Gerne schaue ich mir Ihre Unterlagen zwecks Beurteilung der Rechtslage an, bitte kontaktieren Sie mich hierzu. MfG M. Dieluweit*Dieluweit, Marc
PLZ: 42659
Tel.: 0212 2443796
02.01.2012
22:59:25
NEIN*      -JASehr geehrter Ratsuchender, um beurteilen zu können, ob das Schuldanerkenntnis wirksam ist, benötige ich den Wortlaut des von Ihnen unterschriebenen Dokuments. Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung. RA Thorsten Modla, www.modla.de*Modla, Thorsten
PLZ: 90617
Tel.: 09101902619
03.01.2012
00:33:33

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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