Fall: Immobilienreservierung
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:
Wir haben mit einem Bauträger eine Reservierungsvereinbarung für eine Eigentumswohnung (KP ca. 300.000 €)geschlossen. Wir haben uns aber mittlerweile entschlossen, die Wohnung nicht zu kaufen und fordern die Reservierungsgebühr in Höhe von 4.000 € zurück. Bisher ohne Erfolg. Ist der Rechtsweg erfolgversprechen vor dem Hintergrund des BGH-Urteils III ZR 21/10 ?
PLZ: 708..
Pseudonym: mister ck
Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 6. Februar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | absolut* | JA | Es ist davon auszugehen, dass die Gegenseite auf weitere Zahlungsaufforderungen von Ihrer Seite aus ohne anwaltlich Vertretung nicht zahlen wird.* | Raschke, Bettina PLZ: 70825 Tel.: 071113497714 | 25.01.2012 13:19:11 |
| NEIN* | - | JA | Sehr geehrter Fragesteller, Ohne vorherige Prüfung des Vertrages und die Kenntnis genauen Sachverhaltes kann die Erfolgsaussicht nicht eingeschätzt werden. Aber es besteht aufgrund der von Ihnen bereits zitierten Rechtsprechung eine große Wahrscheinlichkeit, dass Sie mit einer Klage - die ich zunächst kostensparend - außergerichtlich ankündigen würde, obsiegen würden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt Ihrer Wahl.* | Kaps, Martina PLZ: 70173 Tel.: (0711)3 41 82 74 | 24.01.2012 16:03:35 |
| JA* | überwiegend* | JA | Erst nach Prüfung der Vertragsunterlagen ist eine abschließende Einschätzung möglich. Bitte setzen Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung.* | Kanzlei Raith Hanauska Neifer PLZ: 71634 Tel.: 07141221610 | 26.01.2012 15:27:17 |
| JA* | überwiegend* | JA | Erst nach Prüfung der Vertragsunterlagen ist eine abschließende Einschätzung möglich. Bitte setzen Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung.* | Kanzlei Raith Hanauska Neifer PLZ: 71634 Tel.: 07141221610 | 26.01.2012 15:27:22 |
| JA* | überwiegend* | JA | Aufgrund der von Ihnen erfolgten Kündigung und auch unter Berücksichtigung des von Ihnen zitierten BGH-Urteils halte ich eine Rückforderung für Aussichtsreich. Näheres kann jedoch erst nach Einsichtnahme in die gesamten Vertragsunterlagen mitgeteilt werden. Ich möchte Sie daher bitten einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen - oder gerne auch mit meinem Büro einen Termin zu vereinbaren. Mit freundlichen Grüßen Jörg Braun* | Braun, Jörg PLZ: 72764 Tel.: 07121 47 89 53 | 24.01.2012 15:58:10 |
| JA* | überwiegend* | JA | Nach der kurzen Fallschilderung erscheinen die Übereinstimmungen mit dem schon in der Anfrage zitierten BGH-Urteil augenfällig. Dabei noch nicht berücksichtigt ist der Umstand, dass bei Beurkundungsbedürfigkeit des Hauptgeschäfts, hier des Grundstückskaufs, auch Nebenabreden notarieller Beurkundung bedürfen. Auch hieran dürfte es in diesem Fall fehlen.* | Renner, Michael PLZ: 75223 Tel.: 07233 960 30 | 24.01.2012 16:47:40 |
| JA* | überwiegend* | JA | Grundsätzlich scheint Ihr Anspruch auf Rückzahlung der sog. Reservierungsgebühr zu bestehen. Dies bestätigte dem Grunde nach auch das von Ihnen zitierte BGH - Urteil. Jedoch ist dringend die von Ihnen mit dem Bauträger getroffene Vereinbarung zu prüfen, bevor eine endgültigeu nd verlässliche Auskunft erteilt werden kann. Hierzu stehe ich Ihnen - gerne auch jederzeit per Mail - zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen M. Dieluweit, Rechtsanwalt (www.ra-dieluweit.de)* | Dieluweit, Marc PLZ: 42659 Tel.: 0212 2443796 | 23.01.2012 12:23:49 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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